07.12.2011

Michael Braun: Fragen an den neuen Justizsenator

Von Andrea Beyerlein, Sabine Deckwerth und Ulrich Paul
        

In Erklärungsnot: Justizsenator Michael Braun (CDU).
In Erklärungsnot: Justizsenator Michael Braun (CDU).
Foto: dpa/sören stache
Berlin –  

Kaum im Amt muss sich der neue Justiz- und Verbraucherschutzsenator Michael Braun (CDU) am Mittwoch schon vor dem Rechtsausschuss des Abgeordnetenhauses rechtfertigen. Eine Reihe von Fragen sind offen.

„Michael Braun und der Vertrieb von Schrottimmobilien“ heißt der auf Antrag der Grünen auf die Tagesordnung gesetzte Besprechungspunkt. Dem erst in der vergangenen Woche vereidigten Senator wird vorgeworfen, dass seine gemeinsam mit dem CDU-Abgeordneten Uwe Lehmann-Brauns geführte Rechtsanwalts- und Notarkanzlei in einer Vielzahl von Fällen Kaufverträge von unseriösen Vertriebsorganisationen beurkundet habe – zu Lasten von Kleinanlegern.

Was sind eigentlich sogenannte Schrottimmobilien?

Bauträger und Investoren kaufen zumeist heruntergekommene Wohn- und/oder Geschäftshäuser. Diese Immobilien werden dann aufgeteilt. Die Eigentumswohnungen und Gewerbeeinheiten werden einzeln mit erheblichem Gewinn weiter verkauft – ohne dass investiert wurde. Käufer sind meist Kleinanleger, die sich Steuerersparnisse oder eine Altersabsicherung erhoffen.

Wie laufen diese Geschäfte ab?

Den Kunden wird – oft per Telefon – in Gesprächen über Steuersparmodelle der Kauf einer Wohnung schmackhaft gemacht. Überstürzt werden sie dann unter Verweis auf das einmalige, überaus begehrte Angebot noch am selben Abend zu einem Notar – einem sogenannten „Mitternachtsnotar“ – begleitet, wo sie ein verbindliches Kaufangebot unterzeichnen, das zu einem Kaufvertrag führt.

Nur einer ist der Alte

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Muss ein Notar den wirklichen Wert einer Immobilie prüfen?

Nein. Er ist nicht dafür verantwortlich, wenn bei einem Immobiliengeschäft der Kaufpreis nicht angemessen ist. Dies ergibt sich aus der Bundesnotarordnung, wonach ein Notar unabhängig und unparteiisch zu sein hat.

Muss ein Notar Käufer warnen?

Er muss eindeutig darauf achten, dass Irrtümer und Zweifel vermieden und unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. „Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden“, heißt es dazu in Paragraf 17 Beurkundungsgesetz. Würde ein Notar vor Vertragsabschluss von unlauteren Geschäften wissen und diese billigen, wäre das eine deutliche Verletzung der Amtspflicht. Diese muss ihm aber erst einmal nachgewiesen werden.

Wann kann einem Notar denn eindeutig eine Verletzung seiner Amtspflicht vorgeworfen werden?

Wenn er nicht sorgfältig darauf achtet, dass ein Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem angestrebten Vertrag vertraut zu machen. Laut Beurkundungsgesetz muss einem Kunden – um ihn zu schützen – der „Gegenstand der Beurkundung“ zwei Wochen vor Unterzeichnung zur Verfügung gestellt werden.

Wann sollte man bei einem Notar stutzig werden?

Wenn das Geschäft übereilt zustande kommt und die 14-Tage-Frist nicht eingehalten wird. Auch regelmäßig angesetzte Spätabendtermine sind merkwürdig. Solche Termine sind zwar erlaubt. Wenn sie aber mehrmals erst 21 Uhr beginnen, sollte man stutzig werden. Ob und wie oft Braun aber als ein „Mitternachtsnotar“ tätig war, ist noch nicht bekannt.

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