23.12.2011

Studium: Gericht stoppt Numerus Clausus

Nach Ansicht von Studentenvertretungen steigt mit der Gerichtsentscheidung die Chance von Studenten, die gegen eine Ablehnung juristisch vorgehen, nachträglich einen Studienplatz zu bekommen.
Nach Ansicht von Studentenvertretungen steigt mit der Gerichtsentscheidung die Chance von Studenten, die gegen eine Ablehnung juristisch vorgehen, nachträglich einen Studienplatz zu bekommen.
Foto: dpa
Berlin –  

Das Berliner Verfassungsgericht kippt den Numerus Clausus für Psychologie: Die Hochschulen müssen für eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung an den Universitäten sorgen. Das Urteil hat Folgen für andere Studiengänge.

Das Berliner Verfassungsgericht hat die Vergabepraxis für bestimmte Studienplätze gekippt. Zulassungsbeschränkungen seien nur unter strengen formellen Ausnahmen statthaft, heißt es in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Hochschulen müssten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Universitäten gewährleisten. Nach Ansicht von Studentenvertretungen steigt mit dieser Entscheidung die Chance von Studenten, die gegen eine Ablehnung juristisch vorgehen, nachträglich einen Studienplatz zu bekommen.
Geklagt hatten zwei Bewerberinnen, die sich um einen Studienplatz für den Bachelor-Studiengang Psychologie an der Berliner Humboldt-Universität beworben. Die Hochschule hatte ihren Antrag mit Verweis auf die Numerus-clausus-Regelung abgewiesen. Die beiden Bewerberinnen gingen gegen diese Entscheidung erfolglos vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vor. Das Gericht wies den Eilantrag mit Verweis ab, dass die Kapazitäten in dem Fach erschöpft seien.

Beschluss hat Folgen für andere Studiengänge

Die Verfassungsrichter schlossen sich dieser Ansicht nicht an. Die Oberverwaltungsgericht habe sich bei seiner Entscheidung auf eigene Berechnungen gestützt. Dies verletze das Recht auf effektiven Rechtsschutz. Verwaltungsgerichte seien in Numerus-clausus-Eilverfahren nicht befugt, eigene Berechnungen des Lehraufwandes vorzunehmen. Eine in Ausnahmefällen mögliche Notkompetenz ist nach Ansicht des Verfassungsgerichts nicht zu erkennen. Grundlage für die Berechnung des NC seien das Lehrangebot, der Ausbildungsaufwand und die Kapazität der Hochschule. Die Berechnung im vorliegenden Fall sei ohne Rechtsgrundlage.
Nach Einschätzung des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA) der Technischen Universität (TU) Berlin sind von dem Beschluss alle Bachelor- und Masterstudiengänge betroffen, die eine Zulassungsbeschränkung besitzen. Das Recht auf freie Berufswahl sei ein Grundrecht. Deshalb müssten Beschränkungen, die auf Grundlage eines „behaupteten Mangels an Studienplätzen eingeführt werden“, einem demokratischen und transparenten Prozess folgen, hieß es.

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