21.02.2012

Rauchen in Gaststätten: Verfassungsgericht kippt Hamburger Rauchverbot

Auch in Hamburger Restaurants darf wieder gequalmt werden.
Auch in Hamburger Restaurants darf wieder gequalmt werden.
Foto: dpa

Bisher durften Hamburger Restaurants keine Raucherräume einrichten. Das Bundesverfassungsgericht kippt nun dieses Verbot mit einer interessanten Begründung.

Auch in Hamburger Restaurants muss die Einrichtung getrennter Raucherräume erlaubt sein.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte die in Hamburg bestehende Regelung für verfassungswidrig, wonach Raucherzonen grundsätzlich nur in Kneipen, nicht aber in Gaststätten erlaubt sind.

Der Gesetzgeber in der Hansestadt muss nun eine neue Regelung finden, heißt es in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Bis dahin darf in Restaurants in getrennten Räumen geraucht werden.

Verbot verstößt gegen Berufsfreiheit

Geklagt hatte zunächst die Wirtin einer Gaststätte, die in ihrem „Clubraum“ neben der Gaststube einen Raucherraum einrichten wollte. Die Verwaltung lehnte das ab. Sie verwies auf das Hamburgische Passivrauchergesetz, das reinen Schankgaststätten, nicht aber Speisegaststätten die Einrichtung von Raucherräumen erlaubt.

Der Streit landete zunächst vor dem Verwaltungsgericht, das die Regelung für verfassungswidrig hielt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegte. Die Karlsruher Richter folgten der Einschätzung: Demnach verstößt die Hamburger Regelung gegen die im Grundgesetz garantierte Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

Auswirkung auf andere Bundesländer?

Auswirkungen auf andere Bundesländer hat der Karlsruher Richterspruch offenbar nicht. Eine vergleichbare Regelung gebe es in anderen Ländern nicht, heißt es in der Erklärung des Gerichts. Entweder gelte dort ein striktes Rauchverbot oder die Einrichtung von abgeschlossenen Raucherräumen werde unabhängig davon zugelassen, ob in den jeweiligen Gaststätten Speisen angeboten werden oder nicht.

Hartnäckige Nichtraucher allerdings wird die Urteilsbegründung aufhorchen lassen. So erklären die Richter unter anderem, eine unterschiedliche Behandlung von Kneipen und Restaurants lasse sich „nicht durch Gründe des Gesundheitsschutzes“ rechtfertigen.

Es seien keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgebracht worden, nach denen „die Verbindung von Essen und Passivrauchen zu einer besonderen Schadstoffbelastung der nichtrauchenden Gäste“ führe. Raucherräume müssten ohnehin so abgetrennt werden, dass eine Gefährdung durch Passivrauchen ausgeschlossen werde. (dapd)

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