22.02.2012

Ehegattensplitting: Steuervorteil auch für Homoehen

Von Timot Szent-Ivanyi
        

Die Gesellschaft wird bunter, selbst das Finanzrecht.
Die Gesellschaft wird bunter, selbst das Finanzrecht.
Foto: rtr

Bremer Gericht gesteht homosexuellem Paar vorläufig Ehegattensplitting zu. Karlsruhe prüft.

Für Homosexuelle in eingetragenen Partnerschaften steigen die Chancen weiter, bald in den Genuss aller Steuervorteile von Eheleuten zu kommen. Das Finanzgericht Bremen entschied in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil, dass ein homosexuelles Paar bis zu einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen kann. Ein ähnliches Urteil hatte vor wenigen Monaten bereits das Kölner Finanzgericht gefällt. Auch das Bremer Gericht argumentierte, die bei der Einkommensteuer vorgenommene Unterscheidung zwischen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften könnte verfassungswidrig sein.

Das Paar rief das Bremer Gericht an, weil sich sein zuständiges Finanzamt geweigert hatte, für das laufende Jahr auf den Lohnsteuerkarten die Steuerklassenkombination III und V einzutragen. Das Finanzamt argumentierte, diese Steuerklassen seien nur für Eheleute vorgesehen. Das sah das Bremer Gericht anders. Das Urteil verpflichtet das Finanzamt, die gewünschten Lohnsteuerklassen vorerst anzuerkennen.

Die Richter stützen sich unter anderem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer vom Juli 2010. In diesem Verfahren hatte das Karlsruher Gericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig eingestuft. Unter Verweis auf weitere Urteile von Finanzgerichten heißt es in der Entscheidung, in der Rechtsprechung würden „ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten durch die Regelungen über das Ehegattensplittung bejaht“. Das Bremer Gericht schloss sich der Auffassung des Bundesfinanzhofes an, wonach die anhängigen Verfassungsklagen „nicht von vornherein aussichtslos“ seien.

Durch das Ehegattensplitting wird die Steuerbelastung von Eheleuten gesenkt. Der Vorteil fällt umso größer aus, je stärker sich die Einkommen der Partner unterscheiden. Der maximal mögliche Nutzen beträgt derzeit etwa 15 000 Euro im Jahr. Die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die 2001 eingeführt wurden, werden dagegen bei der Einkommensteuer noch immer wie Unverheiratete behandelt. Im Erbschaftsteuerrecht gibt es bereits seit 2010 eine Gleichstellung.

Unklar ist bisher, wann sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in der Einkommensteuer beschäftigen wird. Möglicherweise wird das noch in diesem Jahr geschehen. Die schwarz-gelbe Koalition hatte im letzten Herbst auf Druck der FDP beschlossen, das Urteil dann sofort umzusetzen. Widerstand könnte aber noch von der CSU kommen.

Nach früheren Berechnungen des Steuerwissenschaftlers Frank Hechtner von der Freien Universität Berlin würde die Ausweitung des Splittingtarifs auf die ungefähr 60 000 eingetragenen Partnerschaften Steuerausfälle von 145 Millionen Euro im Jahr verursachen. Insgesamt kostet der Steuervorteil 33 Milliarden Euro.

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