19.01.2012

Maßregelvollzug: Straftäter unter privater Aufsicht

Von Ursula Knapp
Das Bundesverfassungsgericht hat die Privatisierung des Maßregelvollzugs für zulässig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Privatisierung des Maßregelvollzugs für zulässig erklärt.
Foto: dpa
Karlsruhe –  

Das Verfassungsgericht erlaubt die private Betreuung psychisch kranker Täter – auch wenn Zwang nötig wird. In der Regel bleiben Freiheitsentzug und Zwangsmaßnahmen aber Staatsbeamten vorbehalten.

Das Bundesverfassungsgericht hat am Mittwoch den Weg gebilligt, den die Wiesbadener Regierung 2007 zur Privatisierung des Maßregelvollzugs beschritten hat. Schuldunfähige oder eingeschränkt schuldfähige Straftäter werden nicht mehr in rein staatlichen Einrichtungen untergebracht. Die Mitarbeiter sind keine Staatsbeamten, sondern Angestellte.

Genau um Letzteres ging es. Denn ein Betroffener aus Hessen war nach einem Aggressionsausbruch von den privaten Bediensteten unter Gewaltanwendung eingeschlossen worden. Die Klinikleitung wurde nachträglich informiert. Der Betroffene, beziehungsweise dessen Anwalt Bernhard Schroer, riefen schließlich das Bundesverfassungsgericht an. Zu Zwangsmaßnahmen seien nur Staatsbeamte berechtigt, nicht private Angestellte einer Klinik.

Wo liegen die Grenzen der Privatisierung bei staatlichen Zwangsmaßnahmen? Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle hatte schon bei der Verhandlung im vergangenen August gesagt, dass diese Fragen von Karlsruhe noch nicht abschließend beantwortet wurden.

Keine Nachteile für Patienten

Sechs Länder

Den Maßregelvollzug haben bislang drei Bundesländer an öffentlich-rechtliche Institutionen übertragen: Hessen, Bremen und Sachsen-Anhalt.

Die Unterbringung der Straftäter liegt in sechs Bundesländern dagegen in rein privater Trägerschaft: Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Brandenburg und Niedersachsen.
In den übrigen Ländern liegt die Betreuung bei den Ländern selbst.

Die erste Grundsatzentscheidung liegt nun vor. Der straffällige Patient verlor am Mittwoch seine Verfassungsbeschwerde. Das hessische Gesetz ist verfassungskonform. Allerdings ist die Botschaft des Urteils: „Bis hierher und nicht weiter.“ Anderen Bundesländern dürfte der Karlsruher Richterspruch deshalb weniger gefallen. Auch Anwalt Schroer sah sich nicht als Verlierer. Das Urteil bescheinige auch dem Bundesland Hessen, dass die Grenzen der Privatisierung erreicht seien.

Das 45-Seiten-Urteil, mit vielen Schachtelsätzen und Gedankenstrichen nicht einfach zu lesen, enthält klare Botschaften: Freiheitsentzug und Zwangsmaßnahmen bleiben in aller Regel Staatsbeamten vorbehalten. Nur in begründeten Ausnahmen ist die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Träger möglich. Geschlossene Psychiatrien würden schon lange nicht mehr ausschließlich von Staatsbeamten geführt. Die dort tätigen Ärzte könnten auch Angestellte sein. Eine Ausnahme sei deshalb möglich. Hinzu komme, dass der Landeswohlfahrtsverband selbst öffentlich-rechtlicher Träger ohne Gewinninteresse sei.

Die untergebrachten Patienten hätten durch die Privatisierung auch keine Nachteile, sondern eher Vorteile. Synergieeffekte bei Personalgewinnung und Qualifizierung seien dem Maßregelvollzug zugute gekommen. Das hessische Gesetz verpflichte die öffentliche Hand weiterhin zur angemessenen Ausstattung des Maßregelvollzugs.

Der Staatsminister behalte auch Einfluss auf die Träger, so dass die demokratische Legitimation gesichert sei. Der Leiter der Einrichtung und leitende Ärzte seien beim öffentlich-rechtlichen Verband angestellt. Sie erteilten wiederum dem Personal Weisungen, so dass die Weisungskette nicht durchbrochen sei.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 133/10)

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