09.11.2011

Sicherungsverwahrung: BGH zieht Grenzen

Von Ursula Knapp
Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt.
Foto: dapd
Karlsruhe –  

Ein Beziehungstäter wird trotz Tötung zweier Frauen nicht weggesperrt. Die Richter des BGH begründen dies damit, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sei. Bis zur Neuregelung dürfe sie übergangsweise nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen rückfälligen Beziehungstäter abgelehnt, der 1991 und 1996 seine jeweiligen Partnerinnen im Streit getötet hatte. Der Erste Strafsenat bezog sich auf die neueren Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg, wonach die nachträgliche Sicherungsverwahrung nur noch bei hochgradiger Gefahr schwerster Gewalttaten und psychischer Störung des Täters verhängt werden darf. Das sei bei dem Mann verneint worden ohne dass ein Rechtsfehler vorliege. Der heute 56-Jährige befindet sich inzwischen auf freiem Fuß, steht unter Führungsaufsicht und ist in psychologischer Betreuung.

Der Mann hatte zunächst 1991 seine Ehefrau im Affekt erstochen, nachdem sie sich endgültig von ihm trennen und die Scheidung einreichen wollte. Nachdem er zwei Drittel seiner Strafe abgesessen hatte und 1995 zur Bewährung aus dem Gefängnis kam, zog er bald zu einer neuen Partnerin, einer Mutter mit zwei Kindern. Als es auch mit ihr zu einer Beziehungskrise kam und die Frau sich trennen wollte, erschlug er sie im Januar 1996. Später stellte er sich der Polizei.

Vor seiner Haftentlassung im April 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft erfolglos die nachträgliche Sicherungsverwahrung. Nach Anhörung zweier Sachverständiger lehnte das Landgericht Bayreuth den Antrag ab, denn die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Tötungsdelikte sei gering. Die bayrische Staatsanwaltschaft legte Revision ein, die die Bundesanwaltschaft am Dienstag bei der Verhandlung in Karlsruhe jedoch nicht unterstützte. Auch der Erste Strafsenat des BGH lehnte die Sicherungsverwahrung rechtskräftig ab.

Bundesrichter Rainer Wahl verwies als stellvertretender Vorsitzender des Ersten Strafsenats darauf, dass es für die Sicherungsverwahrung momentan keine gesetzliche Grundlage gibt, da das Bundesverfassungsgericht sie für verfassungswidrig erklärt hat. Bis zur Neuregelung dürfe sie übergangsweise nur unter engen Voraussetzungen verhängt werden. Das Landgericht Bayreuth habe die Grenzen beachtet, als es eine hochgradige Gefahr des Mannes verneinte und Führungsaufsicht für ausreichend hielt. Der BGH habe nur die Einhaltung der Maßstäbe zu prüfen und sei nicht berufen, seine eigene Bewertung an die Stelle des Landgerichts zu setzen, so Wahl in der mündlichen Urteilsbegründung. (AZ: 1 StR 231/11)

Länder gehen bei Sicherungsverwahrung auf Konfrontationskurs

Im Streit um die Sicherungsverwahrung formiert sich in den Bundesländern Widerstand gegen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Wie die bayerische Justizministerin Beate Merk (CSU) in der „Augsburger Allgemeinen“ am Mittwoch ankündigte, gehen fünf von Union und SPD geführte Länder mit einem gemeinsamen Gesetzesvorschlag auf Distanz zu den Plänen, die verfassungsrechtlich umstrittene Regelung ab 2013 abzuschaffen. „Wir können nicht sehenden Auges Menschen in Freiheit entlassen, die hochgefährlich und psychisch gestört sind“, sagte Merk. Es gehe um den „Schutz der Bevölkerung“.

Das Bundesverfassungsgericht hatte alle Regelungen zur Sicherungsverwahrung als grundgesetzwidrig gekippt und eine grundlegende Reform bis 2013 gefordert. Leutheusser-Schnarrenberger will künftig Sicherungsverwahrte so unterbringen, dass es den „allgemeinen Lebensverhältnissen“ so nah wie möglich kommt. Zudem müssen Kandidaten für eine Sicherungsverwahrung schon während der Haft intensiv therapeutisch betreut werden. Auf eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für jugendliche Straftäter soll vollständig verzichtet werden. Eine elektronische Fußfessel soll ab 2012 die Überwachung entlassener Straftäter erleichtern.

Nach Angaben Merks erarbeiteten Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt nun „über Parteigrenzen hinweg“ einen eigenen Vorschlag für eine verfassungskonforme Regelung der nachträglichen Sicherungsverwahrung. Die CSU-Politikerin kündigte einen harten Kurs an: „Wir sind hier nicht auf einen Kompromiss aus.“ Die Politik müsse den Rahmen „voll ausnutzen, um den Menschen so viel Sicherheit wie möglich zu garantieren“. Dazu gehöre etwa die Möglichkeit der nachträglichen Sicherheitsverwahrung für nach Jugendstrafrecht verurteilte Täter: Es gehe nicht darum, wie alt, sondern wie gefährlich jemand sei. Der Streit dürfte auch die am Mittwoch in Berlin beginnende Justizministerkonferenz beschäftigen. (mit afp)

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