Ausgeschlossen seien demnach Menschen, die nicht im Gerichtsbezirk wohnen und nicht das Wahlrecht zum Abgeordnetenhaus besitzen, Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst und ehrenamtliche Mitarbeiter in der Verwaltung. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nehmen Aufgaben der Rechtsprechung wahr und wirken bei der mündlichen Verhandlung, der sich daran anschließenden Beratung und der Abstimmung bei der Entscheidung mit, wie es hieß.
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: briefe@berliner-zeitung.de