Asylrecht

Berliner Gericht urteilt: Junger Russe kann trotz drohenden Militärdienstes abgeschoben werden

Russische Wehrpflichtige erhalten nicht allein deshalb subsidiären Schutz, so die Entscheidung des Gerichts. Ein Ukraine-Einsatz drohe dem Mann nicht.

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Ein russischer Soldat richtet seinen Helm während einer Militärübung.

Ein russischer Soldat richtet seinen Helm während einer Militärübung.

© Itar-Tass/Imago

Russische Wehrpflichtige haben nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nicht allein wegen des zu erwartenden Militärdienstes Anspruch auf subsidiären Schutz in Deutschland. Damit kippten die Richter ein Urteil der Vorinstanz zugunsten eines jungen Russen.

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts gab am Donnerstag der Berufung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge statt und wies die Klage des 2004 geborenen Mannes ab. Das geht aus einer Mitteilung des Gerichts hervor. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte dem Kläger zuvor subsidiären Schutz zugesprochen.

OVG sieht keine ausreichende Gefahr

Die erste Instanz war davon ausgegangen, dass sich der junge Mann in Russland dem Druck, einen Vertrag als sogenannter Vertragssoldat zu unterzeichnen, nicht werde widersetzen können. In dieser Funktion drohe ihm der Einsatz im Angriffskrieg gegen die Ukraine und damit die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden. Das ursprüngliche Urteil wurde bereits im Dezember 2023 gefällt.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Der Senat habe nicht die erforderliche Überzeugung gewinnen können, dass dem Kläger landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, gegen seinen Willen als Vertragssoldat verpflichtet zu werden, hieß es in der Mitteilung. Als Grundwehrdienstleistender wiederum drohe ihm kein Einsatz in der Ukraine.

Auch die Ableistung des einjährigen Grundwehrdienstes in Russland an sich begründe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Folter oder unmenschlicher beziehungsweise erniedrigender Behandlung oder Bestrafung, so das Gericht. Ein Abschiebungsverbot lasse sich daraus nicht ableiten. Die Revision gegen das Urteil ließ das Oberverwaltungsgericht nicht zu. Dagegen kann der Kläger Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, das über die Zulassung entscheidet.

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