BERLIN. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat ein weiteres Mal die Rechte der Mieter gestärkt. Diese dürfen nicht uneingeschränkt zur Renovierung einer Wohnung verpflichtet werden, wenn sie ausziehen. Entsprechende Regelungen in Formular-Mietverträgen sind unwirksam, entschied der BGH. Solche "isolierten Endrenovierungs-Klauseln" benachteiligten den Mieter unangemessen, heißt es in dem Urteil. Formulierungen wie "Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert zurückzugeben" sind danach nicht mehr gültig (Aktenzeichen: VIII ZR 316/06).Wie viele Mietverträge sind von dem Urteil betroffen?Von dem Urteil sind einige zig Tausende Mieter betroffen. "Es sind keine Einzelfälle. Allerdings bezieht sich das Urteil nur auf diese isolierte Klausel", sagt Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin. Das Problem: Schönheitsreparaturen werden in Mietverträgen auf unterschiedlichste Weise formuliert. In den meisten Mietverträgen finden sich Hinweise dazu an zwei Stellen: "Zum einen beziehen sich diese Klauseln auf Renovierungen während der Mietzeit und zum zweiten bei Auszug des Mieters", erklärt Ropertz.Was bedeutet das Urteil konkret? Müssen Mieter nun gar nicht mehr renovieren?Diese Annahme ist falsch, warnt der Deutsche Mieterbund. Nur wenn im Vertrag darüber gar nichts steht, dann muss der Mieter nicht renovieren.Sind starre Fristen für Schönheitsreparaturen zulässig?"Nein, auch diese Klausel ist ungültig. Nach starren Fristen renovieren zu müssen ist völlig irrsinnig, weil dies die individuelle Situation eines Mieters nicht berücksichtigen würde", erklärt Ulrich Ropertz. "So kann es beispielsweise sein, dass jemand für ein Jahr im Ausland gelebt hat und somit gar nicht seine Wohnung in Anspruch genommen hat."Daher hat der BGH diese Regelung, Schönheitsreparaturen durchzuführen, bereits in der Vergangenheit gekippt. So sind starre Renovierungsfristen unwirksam, wenn sie den Mieter ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung in die Pflicht nehmen. In vielen Verträgen finden sich Formulierungen wonach etwa die Küche und das Bad nach drei Jahren zu streichen, die übrigen Räume nach fünf beziehungsweise sieben Jahren fällig sind. Sind diese Abstände fest vorgeschrieben, ist die Regelung unwirksam. Eindeutig ist dies bei Zusätzen wie "immer" oder "auf jeden Fall".Werden die Mieten nun steigen?Der Deutsche Mieterbund erwartet nicht, dass die Mieten in Folge der jüngsten BGH-Entscheidung künftig steigen werden. Allerdings gibt es ein Urteil, wonach Vermieter doch höhere Mieten durchsetzen dürfen. Die Richter des Oberlandesgerichtes Karlsruhe beziehen sich dabei auf die Klausel zu Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag und dass diese nach der Rechtsprechung ungültig sind. Die Folge ist, dass nun der Vermieter für die Arbeiten und Kosten zuständig ist. Doch in diesen Fällen darf er die Miete erhöhen. Die Richter am Oberlandesgericht begründeten ihre Entscheidung damit, dass dem Vermieter durch den Wegfall der Klausel höhere wirtschaftliche Belastungen entstünden. Der Mieter ist allerdings verpflichtet, dem Zuschlag zuzustimmen (Aktenzeichen: 7 U 186/06). "Wir raten jedoch davon ab, dieser Mieterhöhung zuzustimmen", erklärt Ulrich Ropertz. "Dem Vermieter steht nach unserer Auffassung kein Schönheitsreparatur-Zuschlag zu. Die Mieter haben keine Konsequenzen zu befürchten, wenn sie nicht unterschreiben."In der Vergangenheit verschickten große Wohnungsbau-Gesellschaften ihren Mietern ein Schreiben, in dem sie aufgefordert werden, eine Erklärung zu unterschreiben, wonach sie sich mit den alten Bedingungen im Mietvertrag einverstanden erklären. Tun sie dies nicht, müssten sie mit einer Mieterhöhung rechnen.------------------------------BERATEN LASSENBegriff: Der Begriff Schönheitsreparatur ist genau genommen irreführend, denn in der Regel handelt es sich nicht um Reparaturen, sondern um Renovierungsarbeiten. Der Begriff umfasst das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden sowie der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.Ratgeber: Streitigkeiten mit dem Vermieter kosten Zeit, Geld und Nerven. Deshalb ist es sinnvoll, Probleme schon im Vorfeld aus dem Weg zu räumen. Dazu müssen Mieter aber mit den Grundzügen des Mietrechts vertraut sein. Der Ratgeber "Geld sparen beim Umzug" erläutert die wichtigsten Begriffe zum Thema Schönheitsreparaturen, so dass sich Mieter eine gute Rechtsposition verschaffen können. Das Buch kostet fünf Euro (plus 1,20 Euro für den Versand) und kann bestellt werden beim Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10 in 10179 Berlin, Telefonnummer: 030 - 22 32 30.Informieren: Mieter sollten den Vertragsentwurf, den der Eigentümer vorlegt, mit einem Formularvertrag der örtlichen Mietervereine vergleichen und falls nötig, entsprechende Korrekturen verlangen. Hier kann auch geklärt werden, ob ein Mieter beim Auszug seine Wohnung renovieren muss oder nicht. Weitere Informationen erteilt der Berliner Mieterverein, Telefon: 030 - 22 62 60.Weitere Informationen gibt es auch online auf den Seiten des Deutschen Mieterbundes (DMB) oder beim Berliner Mieterverein.www.mieterbund.dewww.berliner-mieterverein.de------------------------------Foto: (2) Beim Thema Schönheitsreparaturen kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern.
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