Gericht

Im Netz als „Drecksack“ beschimpft: Özdemir erhält Schmerzensgeld

Bundeslandwirtschaftsminister Özdemir hatte gegen eine Beleidigung auf Facebook geklagt. Ein Gericht gab ihm jetzt recht.

Team News epd/BLZ
2 Min
Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat sich gerichtlich gegen eine Beleidigung im Internet zur Wehr gesetzt.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) hat sich gerichtlich gegen eine Beleidigung im Internet zur Wehr gesetzt.

© Wöllner/imago

Kritiker oder Pöbler dürfen Bundeslandwirtschaftsminister und den Grünen-Politiker Cem Özdemir (Grüne) nicht als „Drecksack“ bezeichnen. Das entschied das Landgericht Koblenz in einem am Dienstag bekanntgegebenen Beschluss. Ein Facebook-Nutzer hatte im April 2022 ein von Özdemir ins Internet eingestelltes Video über sein Facebook-Profil mit dem beleidigenden Kommentar versehen.

Nach Ansicht des Gerichts ist das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro angemessen. Die Aussage des Beklagten im Internet sei „ehrenrührig“, er habe damit das Persönlichkeitsrecht des Ministers verletzt (AZ.: 14 O 784/23). Der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz ist rechtskräftig.

Özdemir beleidigt: Gericht weist Argumentation des Beklagten zurück

Der Beklagte hatte mit seinem abwertenden Kommentar auf ein Video reagiert, in dem Özdemir die Tafeln in Deutschland als zwingend erforderlich für die Versorgung bestimmter Bevölkerungsgruppen dargestellt habe, erklärte das Gericht. Dem Beklagten habe missfallen, dass Özdemir nicht durch sein Ministerium die Grundlagen für eine ausreichende Lebensmittelversorgung schaffe, sondern sich dafür auf gemeinnützige Organisationen berufe.

Die Einlassung lasse sich zwar als Meinungsäußerung einordnen, erklärte das Gericht. Allerdings überwiege im vorliegenden Fall das grundgesetzlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Ministers die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten. Das geäußerte Schimpfwort habe keinen sachlichen Bezug zum Thema des Videos des Ministers, sondern nur zum Ziel gehabt, den Kläger zu diffamieren.

Die Kammer folgte überdies auch nicht der Argumentation des Beklagten, dass nach einem Zeitraum von über 22 Monaten nach dem Post keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe. Da es weiterhin eine solche Gefahr gebe, sieht die Entscheidung der Zivilkammer auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Beklagten vor.

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