„Das Verfahren macht einen irritierenden Eindruck“

Der Berliner Rechtswissenschaftler Christoph Möllers über die Ermittlungen gegen Philipp Ruch und das Zentrum für Politische Schönheit

BLZ
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Gegen Philipp Ruch vom Berliner Zentrum für Politische Schönheit ermittelt die Staatsanwaltschaft Gera. Seit dem 29. November 2017. Wegen des Verdachts der „Bildung krimineller Vereinigungen“. Der Rechtswissenschaftler Christoph Möllers von der Berliner Humboldt-Universität sieht darin keinen Verstoß gegen geltendes Recht. Aber nach seinem Urteil ist es für einen Rechtsstaat existenziell, dass die Strafverfolgungsbehörden auch nur den leisesten Anschein politischer Voreingenommenheit vermeiden.

Herr Möllers, darf ermittelt werden, ohne dass der Betroffene darüber informiert wird?

Das ist der Regelfall. Die Staatsanwaltschaft kann Betroffene informieren, wenn es den Ermittlungen dient, muss es aber nicht. Das ist auch sinnvoll.

Über eineinhalb Jahre?

Es gibt keine gesetzliche Beschränkung für Ermittlungsverfahren.

Die Behörden könnten gegen jemanden ein Leben lang ermitteln, ohne zu einem Ergebnis zu kommen?

Das ist eher unwahrscheinlich. Denn irgendwann wird es dann doch publik – wie ja auch in diesem Fall – oder offensichtlich sinnlos. Aber es gibt keine Regelungen, die die Ermittlungsdauer einschränken.

Ein Verdacht muss sich doch entweder bestätigen oder nicht bestätigen. Man kann ihn doch nicht einfach ewig aufrechterhalten.

Das klingt logisch, ist aber nicht die Rechtslage. Es lässt sich ja auch schlecht in eine allgemeine Formulierung fassen, wie lange man braucht, um zu einem Ergebnis zu kommen, und was passiert, wenn neue Erkenntnisse auftauchen.

Kollidiert hier die Freiheit der Kunst mit den gesetzlichen Regelungen über Ermittlungsverfahren?

Auf den ersten Blick nicht. Man wird nicht unter Berufung auf die Kunstfreiheit Straftaten begehen können. Natürlich besteht die Gefahr, dass solche Ermittlungen einen abschreckenden Effekt haben können, aber im Ausgangspunkt gilt das bloße Ermittlungsverfahren nicht als Grundrechtseingriff. Es ist ein allgemeines Problem, dass wir die zum Teil drastischen Folgen staatsanwaltlicher Ermittlungen (Rufschädigung und ähnliches) nicht gut grundrechtlich im Griff haben. Aber zunächst geht es darum, ob Herr Ruch eine kriminelle Vereinigung ins Leben gerufen hat oder es versucht.

Was ist eine kriminelle Vereinigung nach Strafgesetzbuch Paragraf 129?

Eine Organisation, deren Ziel und Zweck die Begehung von Straftaten ist.

Und Paragraf 129a?

Da geht es um eine terroristische Vereinigung. Also eine Organisation, die auf die Begehung ganz bestimmter besonders schwerer Straftaten ausgerichtet ist.

Ist das Ziel der Künstlervereinigung Zentrum für Politische Schönheit die Begehung von Straftaten?

Meinem Kenntnisstand nach nicht. Aber die ermittelnden Behörden mögen einen Verdacht haben, dem sie nachgehen. Das ist erst einmal ihr Job.

Man könnte eine Künstlergruppe mit Ermittlungsverfahren lahmlegen?

Ich verstehe das Bedenken, aber kann man von Lahmlegen sprechen? Ich würde vermuten, dass sich das „Zentrum“ dadurch nicht aufhalten lässt, und das muss es bei einem Ermittlungsverfahren auch nicht.

Das Bundesinnenministerium strich Philipp Ruch von einer Veranstaltung der Bundeszentrale für politische Bildung mit der Begründung, gegen ihn werde ermittelt.

Wenn das Ministerium politische (oder ästhetische) Einwände gegen ihn hat, wäre das zu verstehen, aber auf ein solches Verfahren zu verweisen, wirkt eher wie eine Ausflucht. Rechtlich ist dagegen aber kaum etwas einzuwenden. Es gibt kein Grundrecht auf einen Vortrag in der Bundeszentrale.

Das Ermittlungsverfahren begann eine Woche, nachdem die Künstlergruppe dem AfD-Politiker Björn Höcke ein Holocaustmahnmal vor die Nase gesetzt hatte.

Der zeitliche Zusammenhang ist in der Tat irritierend. Mit der Bildung einer kriminellen Vereinigung hat die Errichtung eines „Holocaustmahnmals“ auf einem privaten Gelände nichts zu tun. Ich kann auch in den anderen Aktivitäten des Zentrums nichts erkennen, das die Auffassung bestärkte, es sei zur Begehung von Straftaten gegründet worden.

Also muss es um etwas anderes gehen?

Ich weiß es nicht. Da müssen Sie den ermittelnden Staatsanwalt fragen.

Ist also alles okay?

Ich sehe keinen Verstoß gegen geltendes Recht, aber natürlich macht das Verfahren einen irritierenden Eindruck. Da ist der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem Bau des „Mahnmals“, und da ist die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens. Man sieht von außen umgekehrt nicht, warum hier die Verteidigung des Rechtsstaates gegen eine ihn angreifende Organisation oder die Abwehr einer Bedrohung durch eine kriminelle Vereinigung beabsichtigt wäre. Es ist für einen Rechtsstaat existenziell, dass die Strafverfolgungsbehörden auch nur den leisesten Anschein politischer Voreingenommenheit vermeiden. Daher darf man auf nähere Erläuterungen gespannt sein.

Das Gespräch führte Arno Widmann.

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