Eichpflicht für die Erfassung der Heizkosten

JAn HArtmann
1 Min

Die Abrechnung von Heizkosten ist im Wesentlichen in der Heizkostenverordnung geregelt. Diese Vorschrift verlangt unter anderem, dass Wärmemengenzähler für das jeweilige Heizsystem geeignet und ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet sein muss. Dazu wiederum müssen die Geräte nicht nur zugelassen, sondern vorschriftsgemäß geeicht sein. Ob ein Wärmemengenzähler geeicht ist oder nicht, erkennt man an dem zwingend anzubringenden "Eichstempel". Wenn ein Wärmemengenzähler nicht geeicht ist, kann man ihn so behandeln, als wäre er nicht vorhanden. Die Kosten kann der Vermieter zwar dennoch auf den Mieter umlegen -die Heizkostenverordnung gewährt jedoch dem Mieter das Recht, die auf ihn entfallenden Heizkosten um 15 Prozent zu kürzen. Den Vermieter kann es daher teuer zu stehen kommen, wenn er sich die Kosten für die Eichung von Wärmemengenzählern sparen will. Übrigens müssen nur diese, nicht aber so genannte Heizkostenverteiler geeicht werden. Denn Wärmemengenzähler erfassen die tatsächlich verbrauchte Wärme, also einen physikalischen Wert. Heizkostenverteiler hingegen erfassen lediglich den Anteil am Verbrauch im Vergleich zu den anderen Mitbewohnern im Haus -weshalb sie nicht geeicht werden können.Jan Hartmann ist Rechtsanwalt für Miet- und WEG-Recht in der Rechtsanwaltskanzlei RKKM, Berlin.

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