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Der European Media Freedom Act: Wie steht es um die europäische Medienfreiheit?

Die jüngsten EU-Maßnahmen werfen Fragen zur Meinungsvielfalt in Deutschland auf. Es gelte, vor den Folgen der EU-Regelungen zu warnen, denkt unsere Autorin.

Julia Mohamad
7 Min
Die EU-Kommission hat Ambitionen, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu harmonisieren und zu schützen.

Die EU-Kommission hat Ambitionen, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu harmonisieren und zu schützen.

© Alberto Menendez/imago

Der kommende Februar markiert die Einführung des Digital Services Act (DSA) der Europäischen Union. Diensteanbieter stehen vor kaum da gewesenen organisatorischen Herausforderungen, um den Verpflichtungen dieser Verordnung nachzukommen – und dies zu einer Zeit, in der sich Plattformen noch nicht vollständig von den Folgen der EU-Richtlinie über das Urheberrecht aus 2019 und deren Umsetzung im sogenannten Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) erholt haben. Nun kündigt sich bereits der nächste Schritt an: der European Media Freedom Act (EMFA), der derzeit im Europaparlament verhandelt wird.

Herausforderungen des Digital Services Act

Der DSA legt ein umfassendes Regelwerk für Onlinedienste fest. Mit dem DSA sollen nicht nur solche Inhalte bekämpft werden, die Urheberrechtsverletzungen darstellen könnten, sondern auch solche, die unter dem Stichwort „Hatespeech“ bekannt gewordene Ehr- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen darstellen könnten. Im Grunde also legitime Ziele. So wie auch Falschinformation schon immer eine Herausforderung der Medien war, verstärkt sich diese zusammen mit dem der Ehr- und Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die zunehmende Digitalisierung und Fragmentierung der Branche.

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European Media Freedom Act in Planung

Nun winkt die nächste Herausforderung für die Medienunternehmen. Nämlich der Vorschlag für den European Media Freedom Act. Die EU-Kommission plant mit dem EMFA einen weiteren Schritt zur Sicherung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus. Diese Verordnung ist zwar noch nicht verabschiedet, wird aber gerade im Europaparlament verhandelt.

Man sollte sich vorerst nicht von der Verwendung des Begriffs „Act“ irritieren lassen. Damit sind im Grunde die altbekannten Verordnungen gemeint, die direkt in den Mitgliedsstaaten Gültigkeit erlangen, während Richtlinien erst durch die Umsetzung in das nationale Recht der Mitgliedstaaten wirksam werden.

In der jüngsten Vergangenheit, insbesondere seit einem Klageverfahren mit Polen bezüglich Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie, scheint die EU eine Vorliebe für den Erlass von Verordnungen entwickelt zu haben und bezeichnet sie möglicherweise aus einem gewissen Verniedlichungsbedürfnis einfach als „Act“. Dabei scheint die EU immer wieder die Grenzbereiche ihrer Zuständigkeiten zu erkunden oder zu berühren.

Der EMFA hingegen verfolgt eine übergeordnete Mission. Sein Ziel ist es, Vorschriften und Verfahren zur Sicherung der Medienfreiheit und des Medienpluralismus zu harmonisieren. Dabei sollen auch Bestimmungen zur Kontrolle der Marktkonzentration und protektionistische Maßnahmen berücksichtigt werden, die sich auf die Tätigkeit von Medienunternehmen auswirken können. In diesem Zusammenhang erfolgt der Fingerzeig oftmals auf Ungarn oder Polen.

Overblocking und Risiken für die Meinungsfreiheit

Dabei war Polen der Staat, der den Risikofaktor „Overblocking“ durch den Einsatz von Uploadfiltern im Rahmen der Umsetzung des Artikel 17 erkannte und die EU-Urheberrechtsrichtlinie nicht umsetzen wollte. Zwar hat der Europäische Gerichtshof Artikel 17 und die damit verbundene Verwendung von Uploadfiltern für mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt. Polen sollte am Ende allerdings wohl nicht falschgelegen haben, als es im Verfahren geltend machte, dass der Einsatz von Algorithmen, die überwiegend und in technologischer Hinsicht gar nicht fähig waren, unrechtmäßige von rechtmäßigen Inhalten zu unterscheiden, zu „Overblocking“ führen und damit eine Gefahr für die unionsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit darstellen würde.

Schon der erste Transparenzbericht für die erste Jahreshälfte von 2021 von YouTube zeigte auf, dass 60 Prozent der von den Algorithmen ausgewählten Urheberrechtsverletzungen am Ende zugunsten des Nutzers entschieden wurden. Also am Ende doch rechtmäßig waren. Das bedeutet, dass allein in der ersten Hälfte des Jahres 2021 mindestens 2,2 Millionen ungerechtfertigte Beschwerden Verfahren gegen die Nutzer und Löschungen ausgelöst haben, und das allein auf YouTube und ohne die Dunkelziffern mit einzurechnen.

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Kritik und Bedenken gegenüber dem EMFA

Nun hat die EU-Kommission weitere Ambitionen, die Medienfreiheit und den Medienpluralismus zu harmonisieren und zu schützen, und erkundet wieder einmal die Grenzen ihrer Zuständigkeiten. Zwar wird immer wieder betont, dass der EMFA überwiegend wirtschaftliche Erwägungen trifft, was sich insbesondere beim Schutz des Medienpluralismus aber als problematisch erweisen könnte. In Deutschland, mit seinem dualen Rundfunksystem, stellt die dezentrale Medienlandschaft einen essenziellen Teil der Meinungsvielfalt und Demokratie dar, der nicht durch Brüsseler Vorschriften gefährdet werden sollte.

Medienlandschaft in Deutschland im Fokus

Die Bedeutung des Medienpluralismus entzieht sich vor allem in Deutschland jeglichen wirtschaftlichen Argumenten. So hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits in den 80er-Jahren, spätestens mit dem Aufkommen privater Fernsehsender, für das duale Rundfunksystem ausgesprochen, dem sich die Bundesrepublik angeschlossen hat. Medienpluralismus soll die Meinungsvielfalt sicherstellen und ist danach in den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten durch die Vielfalt der dargestellten Meinungen und im privaten Rundfunk durch eine Vielzahl verschiedener Anbieter zu gewährleisten.

Ein essenzieller Teil dieses Systems ist, dass die deutsche Medienlandschaft dezentral gestaltet und die Gesetzgebung im Medienbereich damit Ländersache ist. Die Pluralität und die föderale Strukturierung sind der Kern zur Sicherung der Meinungsvielfalt und damit der Demokratie in der Bundesrepublik. Sie kann nicht auf marktwirtschaftlichen und harmonisierenden Erwägungen der EU fußen und schon gar nicht in Umgehung deutschen Verfassungsrechtes durch die EU zentral beaufsichtigt werden.

Auch wenn die Absicht hinter dem EMFA gerade im Hinblick auf Staaten mit einem weniger austarierten System an sich wohl legitim ist, darf dies jedoch nicht zulasten anderer Systeme gehen. Insbesondere in Deutschland dürfen auch die historischen Erwägungen nicht unterlaufen werden.

Notwendigkeit einer differenzierten Diskussion

Auch besteht das Risiko, dass der Fingerzeig insbesondere aus Deutschland uns für unsere eigenen Probleme, sprich die Schwächen unseres eigenen Mediensystems, blind macht. So soll der EMFA überwiegend vor staatlicher Beeinflussung schützen.

Obwohl auch in Deutschland in dieser Hinsicht Verbesserungsbedarf besteht, insbesondere die Zusammensetzung der Rundfunkräte und Aufsichtsgremien, wird regelmäßig kritisiert. So trifft dies doch nicht vollständig den Kern der Herausforderungen der deutschen Medienlandschaft. Diese liegen zum Beispiel in der zunehmenden Fragmentierung der Medienlandschaft, der Schnelllebigkeit von Meldungen, Nachrichten und Klicks und dem damit einhergehenden Qualitätsverlust der journalistisch-redaktionellen Arbeit sowie in der Gefährdung der Außenpluralität durch die großen Medienkonzerne und ebendiesen übermächtigen Strukturen, denen sich der einfache Journalist oft wehrlos gegenübersieht.

In Kombination mit dem „Overblocking“, nicht selten auch von gesellschaftlich weniger akzeptierten Ansichten und Weltanschauungen, entsteht hier eine Kombination, vor der es zu warnen gilt. Statt unbequeme Meinungen zu blocken, sollten wir wieder vermehrt daran setzen, uns der unangenehmen Diskussion zu stellen, statt den Kritikern immer wieder nur Futter zu geben.

Auch gibt es für Journalisten keinen verbindlichen Presse-Kodex, dabei werden regelmäßig Stimmen laut, die in der Einflussnahme politischer Journalisten mit der zunehmenden Fragmentierung der Medien immer größere Schwierigkeiten sehen. So heißt es zwar oft, das sei nicht notwendig und in rechtlich-demokratischer Hinsicht ebenso brandgefährlich, denn der Journalist sei ohnehin nie ganz frei, er müsse ja die Grundvoraussetzungen der Funktionslogik erfüllen (Quelle: Essay „Die Unbelangbaren“ von Thomas Meyer). Aber ebendiese Funktionslogik ist in der Flut dessen, was bereits als journalistisch-redaktionelle Arbeit gilt, kaum mehr auszumachen.

Auch hier machen wir es uns zu gerne einfach, bestimmen eine Art der Meinungen oder Informationen als „Fake“ und schließen diese dann konsequent aus der Diskussion aus. Auch hier geht es wieder am Kern des Problems und der Lösungen vorbei.

So haben die klassischen Presse- und Rundfunkkanäle eher die Kapazität, Strukturen zu schaffen, in der Journalisten gewissenhaft recherchieren und sensibilisiert werden können, während der Nutzer in der Multimedialandschaft oftmals sich selbst überlassen ist. Algorithmen sollten hier so gestaltet sein, dass sie den sogenannten Bias nicht verstärken und den Nutzer aus seiner „Meinungsblase“ herausholen.

Die Maßnahmen der EU werfen wichtige Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf die Balance zwischen staatlichem Schutz und individueller Meinungsfreiheit und der Medienpluralität. In einer zunehmend komplexen Medienlandschaft bleibt jedoch immer die Forderung nach stetiger Reflexion und Schulung des Demokratiebewusstseins der Medienkonsumenten selbst. Abschließend sei daran erinnert, dass man Albert Einstein schon in vordigitalen Zeiten in den Mund gelegt hat, es aber dadurch nicht weniger relevant macht: „Es ist schwieriger, eine vorgefasste Meinung zu zertrümmern als ein Atom.“

Das ist ein Beitrag, der im Rahmen unserer Open-Source-Initiative eingereicht wurde. Mit Open Source gibt der Berliner Verlag freien Autorinnen und Autoren sowie jedem Interessierten die Möglichkeit, Texte mit inhaltlicher Relevanz und professionellen Qualitätsstandards anzubieten. Ausgewählte Beiträge werden veröffentlicht und honoriert.

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