Facebook-Prozess

Eine Mutter fragt sich, warum ihr Kind starb

Der Konzern bleibt stur. Nun entscheidet ein Gericht

Katrin Bischoff
3 Min
(Symbolfoto)

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© imago/ZUMA Press

Nichts ist wohl schlimmer als der Tod des eigenen Kindes. Und die Trauer und Verzweiflung werden umso größer, wenn die Todesumstände völlig unklar sind. Am Dienstag wird sich das Berliner Kammergericht mit dem tragischen Tod eines 15-jährigen Mädchens befassen und mit der Frage, ob die Mutter der Jugendlichen ein Anrecht auf Zugang zum Facebook-Benutzerkonto ihrer Tochter hat.

Es ist ein Berufungsverfahren. Denn die Eltern des Kindes hatten vor dem Landgericht Berlin schon einmal Recht bekommen. Doch der gleichnamige Konzern, der hinter dem sozialen Netzwerk steht, weigert sich bis heute, das virtuelle Erbe zu gewähren. Und den Eltern vielleicht etwas Gewissheit zu bringen.

Vom Zug überrollt

2012 war die Schülerin, um deren Facebook-Account es geht, in einem Berliner U-Bahnhof gestorben. Sie war von einem einfahrenden Zug überrollt worden. Die Umstände sind bis heute ungeklärt. Doch seitdem quält sich die Mutter des Mädchens mit der Frage, warum ihr Kind starb. War es vielleicht ein Selbstmord? Die Mutter wünschte sich nichts sehnlicher, als eine Antwort bei Facebook zu erhalten.

Vielleicht, so ihre Hoffnung, könnten die Posts oder Nachrichten, die ihr Kind damals austauschte, Gewissheit bringen. Doch ihr Kampf gegen Facebook hatte bisher nicht den gewünschten Erfolg. Das Unternehmen weigert sich, den Erben des Mädchens Zugang zu dessen Account zu gewähren, auch wenn es dazu bereits in erster Instanz verpflichtet wurde.

Erben bekommen Zugang

Facebook war am 17. Dezember 2015 dazu verurteilt worden, den Eltern des Mädchens als deren Erben den Zugang zum Benutzerkonto und den dortigen Inhalten zu gewähren. Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste, den die Tochter abgeschlossen hatte, sei wie jeder andere Vertrag auf die Eltern als Erben übergegangen, hieß es in der Entscheidung einer Zivilkammer des Landgerichts.

Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens sei nicht gerechtfertigt. „Denn eine Ungleichbehandlung würde dazu führen, dass persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten hingegen nicht“, entschied das Gericht.

Kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht

Die Zivilkammer sah damals mit der Zugangsgewährung auch keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, wie es von Facebook vorgebracht worden war. Zudem seien die Eltern für den Schutz der Persönlichkeitsrechte ihrer minderjährigen Kinder zuständig. Dies gelte nicht nur zu Lebzeiten der Kinder.

Das Gericht hob damals auch die besonderen Umstände hervor, die die ungeklärte Todesursache der Tochter mit sich gebracht hätten. Die Eltern seien als Erben berechtigt zu erfahren, was ihre Tochter im Internet geäußert habe. Gegen das damalige Urteil hatte Facebook Berufung eingelegt.

Die Mutter soll von ihrer Tochter das Passwort für Facebook erhalten haben. Das soll Bedingung dafür gewesen sein, dass das zum Zeitpunkt der Anmeldung in dem sozialen Netzwerk 14 Jahre alte Mädchen Facebook überhaupt benutzen durfte.

Seite im Gedenkzustand

Doch als die Mutter nach dem Tod ihres Kindes den Account aufrufen wollten, war dieser schon in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt worden und damit für die Mutter nicht mehr zugänglich. Wer den Gedenkzustand damals beantragt hatte, ist unklar. Facebook weigerte sich, den Eltern den Zugriff zu gewähren.

Daraufhin klagten sie gegen den Konzern. Die Todesumstände zu erfahren, ist für die Eltern auch noch wegen eines anderen Aspekts wichtig. Das betonte auch das Landgericht in seiner ersten Entscheidung: Der Fahrer der U-Bahn, die das Mädchen 2012 erfasst hatte, macht gegen die Eltern ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls geltend.

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