Frist läuft ab

Frist endet am 31. August: 2,3 Millionen Kassenpatienten sollten jetzt ihre Abrechnung prüfen

GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Krankenkassen müssen eine Erhöhung des Zusatzbeitrags nicht mehr ankündigen. Fristen und Wechselrecht im Überblick.

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Steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, sinkt das Netto-Gehalt – künftig ohne gesondertes Schreiben an die Versicherten. (Symbolbild)

Steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, sinkt das Netto-Gehalt – künftig ohne gesondertes Schreiben an die Versicherten. (Symbolbild)

© Imago

Wer bei der IKK classic versichert ist, hat noch zwei Wochen Zeit. Die Kasse hat ihren Zusatzbeitrag zum 1. August auf 3,85 Prozent angehoben, zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz sind das 18,45 Prozent. Das Sonderkündigungsrecht endet am 31. August 2026.

Betroffen sind rund 2,3 Millionen beitragszahlende Mitglieder, die achtgrößte gesetzliche Kasse des Landes.

Bei der nächsten Erhöhung einer Kasse wird es schwieriger, den Termin überhaupt mitzubekommen. Denn seit dem 30. Juli müssen die Krankenkassen ihre Mitglieder nicht mehr einzeln informieren, wenn sie den Beitrag anheben.

Krankenkasse: Was in Paragraf 175 SGB V gestrichen wurde

Beschlossen hat das der Bundestag mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli, mit 318 zu 284 Stimmen bei vier Enthaltungen. Der Bundesrat verzichtete am selben Tag auf den Vermittlungsausschuss.

Während der Großteil des Sparpakets erst zum 1. Januar 2027 greift, gilt diese Änderung sofort. Sie wurde am 29. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und ist seit dem Folgetag in Kraft.

Bis dahin schrieb Paragraf 175 Absatz 4 Satz 7 SGB V den Kassen vor, spätestens einen Monat vor einer Erhöhung in einem gesonderten Schreiben auf das Kündigungsrecht hinzuweisen, auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz und auf die Kassenübersicht des Spitzenverbands. Lag der eigene Satz über dem Schnitt, kam ein Hinweis auf günstigere Kassen dazu.

Der Satz ist gestrichen. In der Begründung des Gesetzgebungsverfahrens ist von Entbürokratisierung und Einsparpotenzialen die Rede.

Bleiben allgemeine Hinweise auf den Internetseiten der Kassen und in den Mitgliederzeitschriften. Dazu kommt die laufend aktualisierte Übersicht des GKV-Spitzenverbands, in der die Sätze ab dem Tag ihrer Gültigkeit stehen.

Zusatzbeitrag 2026: Was die Erhöhung netto kostet

Der allgemeine Beitragssatz liegt unverändert bei 14,6 Prozent. Dazu kommt der Zusatzbeitrag, den jede der 93 Kassen selbst festlegt. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Durchschnitt für 2026 auf 2,9 Prozent festgelegt.

Für IKK-classic-Mitglieder mit 3000 Euro brutto bedeutet die Anhebung um 0,45 Punkte 13,50 Euro mehr im Monat, hälftig geteilt mit dem Arbeitgeber. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze von 5812,50 Euro verdient, zahlt gut 13 Euro monatlich mehr. Freiwillig versicherte Selbstständige tragen den vollen Aufschlag.

Bei Rentnerinnen und Rentnern taucht die Erhöhung mit Verzögerung auf, im Fall der IKK classic ab Oktober.

Die Spanne zwischen den Kassen ist erheblich. Vergleichsdaten aus dem Juli weisen die BKK24 mit 4,39 Prozent als teuerste aus, die TUI BKK mit 2,5 Prozent als eine der günstigsten bundesweit geöffneten. Bei 3000 Euro brutto liegen dazwischen rund 28 Euro im Monat, gut die Hälfte davon trägt das Mitglied.

Sonderkündigungsrecht: Diese Frist gilt

Das Recht, bei einer Erhöhung sofort zu wechseln, bleibt bestehen, die zwölfmonatige Bindungsfrist entfällt dann. Eine eigene Kündigung ist nicht nötig, der Antrag bei der neuen Kasse genügt.

Er muss bis zum Ablauf des Monats vorliegen, in dem der erhöhte Beitrag erstmals erhoben wird. Für IKK-classic-Versicherte ist das der 31. August, der Wechsel greift dann zum 1. November. Bis dahin zahlen sie den höheren Satz weiter.

Die Frist hängt am Datum der Erhöhung, nicht am Kenntnisstand des Mitglieds. Genau hier setzt die Kritik an.

VdK und Verbraucherzentrale kritisieren die Streichung

VdK-Präsidentin Verena Bentele nannte den Wegfall gegenüber echo24 „einen Abbau von Verbraucherrechten auf dem Rücken der Versicherten“. Wer zu spät von der Erhöhung erfahre, könne sein Wechselrecht faktisch nicht mehr nutzen.

Ramona Pop, Vorständin des Verbraucherzentrale Bundesverbands, warnte im Tagesspiegel, ohne klare Informationspflicht laufe der vorzeitige Kassenwechsel ins Leere. Ihr Kollege Thomas Moormann rechnet damit, dass die Bundesregierung in einem weiteren Gesetz nachbessern muss.

Der GKV-Spitzenverband hält dagegen, die individuellen Schreiben verursachten rund 100 Millionen Euro Verwaltungsausgaben, und verweist auf seine Online-Übersicht.

Bei den Kassen selbst kam die Vollstreichung überraschend. Der AOK-Bundesverband zeigte sich gegenüber dem MDR verwundert, die Techniker Krankenkasse kündigte an, alternative Informationswege zu prüfen.

In der Schweiz gilt das Gegenteil: Dort müssen die Versicherer ihre Kunden bis spätestens 31. Oktober über die Prämien des Folgejahres informieren.

Berlin und Brandenburg: Fusion könnte den Beitrag senken

Für Versicherte in der Region gibt es eine Aussicht in die andere Richtung. Die IKK Brandenburg und Berlin und die IKK gesund plus wollen zum Jahreswechsel fusionieren. Wird der Zusammenschluss genehmigt, würde der Zusatzbeitrag für IKK-Versicherte hier zum 1. Januar 2027 sinken.

Krankenkasse wechseln: Den eigenen Beitragssatz kennen

Auf der Gehaltsabrechnung steht die Position Krankenversicherung. Wer den eigenen Zusatzbeitragssatz einmal notiert und mit der Liste des Spitzenverbands abgleicht, merkt eine Anhebung sofort.

Bei Rentnerinnen und Rentnern schlägt sie mit rund zwei Monaten Versatz auf dem Kontoauszug durch.

Der Rest ist Routine: Online-Postfach und Mitgliederzeitschrift der Kasse ansehen, dort dürfen Erhöhungen weiterhin bekanntgemacht werden. Und den Termin im Blick behalten, zu dem die Kassen üblicherweise ihre Haushalte beschließen, meist im November und Dezember.

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