Das Verwaltungsgericht in München hat entschieden, dass der bayerische Verfassungsschutz den Landesverband der AfD beobachten darf. Die Klage der AfD dagegen wies das Gericht in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung ab. Auch dagegen, dass der Verfassungsschutz die Öffentlichkeit darüber informierte, spricht aus Sicht des Gerichts nichts. Es lägen eine Reihe tatsächlicher Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beobachtung zulässig sei. Der AfD-Landesvorsitzende Stephan Protschka hatte zu Beginn der Verhandlung angekündigt, den vollen Instanzenweg ausschöpfen zu wollen.
Er begründete dies etwa mit Äußerungen, die sich gegen Muslime und andere Menschen mit Migrationshintergrund richteten oder auch aktuelle deutsche Gerichte mit denen aus der NS-Zeit verglichen. Der Verfassungsschutz legte dem Gericht umfangreiches Beweismaterial vor, darunter Tausende Seiten Chatprotokolle. Aus dem Material soll hervorgehen, dass der Verdacht auf rechtsextreme Tendenzen und damit eine Beobachtung berechtigt ist.
AfD: „Entgleisungen Einzelner“ wurden immer sanktioniert
Die AfD-Seite hatte während des Prozesses stets argumentiert, es handele sich bei den aufgelisteten extremistischen Äußerungen um Entgleisungen Einzelner, die von der Partei auch stets sanktioniert worden seien – etwa mit Ausschlussverfahren und Ämtersperren – oder die sich durch Parteiaustritte für die AfD ohnehin erledigt hätten.
Der Verfassungsschutz entschied im Juni 2022, die AfD als Gesamtpartei zu beobachten, und teilte dies im September 2022 der Öffentlichkeit mit. Wie das Verwaltungsgericht entschied, war die Beobachtung der AfD und die Information der Öffentlichkeit zum damaligen Zeitpunkt zulässig und ist es auch heute.
Nur Formulierungen in einer Pressemitteilung bemängelt
Der AfD-Landesverband erhob Klage gegen die Beobachtung und stellte zudem einen Eilantrag. Aus Sicht der Partei ist der Landesverfassungsschutz unter anderem zur Beobachtung der Gesamtpartei nicht berechtigt.
Der Eilantrag wurde im April 2023 vom Verwaltungsgericht München zurückgewiesen und eine Beschwerde der AfD dagegen im September auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dieser bemängelte nur Formulierungen der Pressemitteilung des Verfassungsschutzes, die den Eindruck erweckten, dass die AfD insgesamt gesichert extremistisch sei. Das Verwaltungsgericht entschied nun im Hauptverfahren.
Im Mai entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen und weiter beobachten darf.
Jan Böhmermann: „Ganz Deutschland hasst die AfD“
Brandenburg: AfD-Mitglieder bilden Fraktionen mit Ex-NPD „Die Heimat“
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: briefe@berliner-zeitung.de