Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Unternehmer in Brandenburg Corona-Soforthilfen aus dem Frühjahr 2020 zurückzahlen müssen, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist.
Nach dem Urteil des Gerichts vom Mittwoch war der Zweck der Soforthilfe in den Bewilligungsbescheiden der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) hinreichend bestimmt formuliert. Aus den Bescheiden sei für die Empfänger erkennbar gewesen, dass die Zuwendung dazu diente, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten abzuwenden, teilte das Gericht mit.
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Brandenburger Unternehmer klagten gegen Rückforderung
Geklagt hatten Unternehmer, die Ende März 2020 bei der ILB Anträge auf Soforthilfe gestellt hatten. Je nach Beschäftigtenzahl waren ihnen 9000 oder 30000 Euro bewilligt worden. Eine Überprüfung Anfang 2022 ergab nach Angaben des Gerichts, dass die bei der Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei Monaten nach Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die daraufhin erlassenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide hatten sich die Klagen gerichtet.
In erster Instanz hatten die Gerichte gegensätzlich entschieden: Das Verwaltungsgericht Cottbus hatte den Klagen stattgegeben, weil der Förderzweck in den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hatte die Klage dagegen abgewiesen. Das OVG bestätigte nun die Argumentation aus Frankfurt (Oder) und hob die Cottbuser Urteile auf.
Unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ habe der Bewilligungsbescheid mitgeteilt, dass die Mittel Unternehmen zugutekommen sollten, die infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Was unter einem Liquiditätsengpass zu verstehen sei, habe sich aus dem Bescheid und der in Bezug genommenen Förderrichtlinie vom 31. März 2020 ergeben. Auf die Möglichkeit eines Widerrufs bei Zweckverfehlung sei ausdrücklich hingewiesen worden.
Öffentliche Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, änderten daran nichts, da sie sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen hätten, so das Gericht. Damit sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass die Soforthilfe als Zuwendung und nicht als Kredit gewährt werde – nicht aber, dass die ordnungsgemäße Verwendung im Nachhinein nicht überprüft werden dürfe. Die Revision ließ das OVG nicht zu. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
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