Wer seine Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, bekommt vorerst nur noch eingeschränkt Leistungen. Die Gesundheitskarte abnehmen dürfen die Kassen aber nicht, wie das Bayerische Landessozialgericht entschieden hat. Geklagt hatte eine Rentnerin.
Krankenkassen dürfen ihren Versicherten die elektronische Gesundheitskarte nicht wegnehmen oder sperren, nur weil diese mit den Beiträgen im Rückstand sind. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in München entschieden. Mit dem Urteil vom 19. Mai 2026 stoppten die Richter eine nach Angaben des Gerichts weit verbreitete Praxis der Kassen.
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Rentnerin wurde die Gesundheitskarte verweigert
Geklagt hatte eine Rentnerin, die ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über längere Zeit nur teilweise gezahlt hatte. Weil sie mit mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand war, verweigerte ihre Kasse die Ausgabe einer neuen Gesundheitskarte. Stattdessen sollte sich die Frau für jeden Arztbesuch einen Berechtigungsschein bei der Kasse abholen. Das Sozialgericht Augsburg hatte ihre Klage zunächst abgewiesen.
Für das Einziehen oder Sperren der Karte gebe es keine gesetzliche Grundlage, stellte das Landessozialgericht klar. Eine Karte dürfe nur eingezogen werden, wenn jemand gar nicht mehr versichert sei oder die Kasse wechsele. Beides treffe auf säumige Beitragszahler nicht zu. Sie blieben Mitglied der Kasse und hätten weiterhin Anspruch auf eine Karte.
Wer seine Beiträge zwei Monate lang nicht zahlt und auch nach einer Mahnung nicht überweist, bekommt von der Kasse zunächst nur noch eingeschränkt Leistungen. Bezahlt werden weiterhin Vorsorgeuntersuchungen sowie Behandlungen bei akuten Erkrankungen, starken Schmerzen, in der Schwangerschaft und bei der Geburt.
Technische Beschränkung sorgt seit Jahren für Probleme
Um Missbrauch zu verhindern, könnten die Kassen auf der Karte vermerken lassen, dass die Leistungen ruhen, erläuterte das Gericht. Diese Kennzeichnung sei jedoch seit der verpflichtenden Einführung der Gesundheitskarte zum 1. Januar 2015 technisch noch immer nicht möglich. Nach einem Beschluss der zuständigen Gematik GmbH sei die Einführung „auf unbestimmte Zeit ausgesetzt". Dieses Versäumnis dürften die Kassen aber nicht auf dem Rücken der Versicherten austragen.
Auch der Verweis auf Berechtigungsscheine beim Arzt oder Zahnarzt sei nicht erlaubt, so das Gericht. Solche Scheine seien nur für bestimmte andere Leistungen gedacht, etwa für Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, einen Krankenhausaufenthalt oder einen Krankentransport. Für den normalen Arztbesuch gelte die Gesundheitskarte.
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