Gericht

Jobcenter darf Geldgeschenk für Pilger-Reise anrechnen

Wer vom Jobcenter unterstützt wird, kann nur in begrenztem Maß Geldgeschenke annehmen. Aus Sicht einer Familie ist dies bei einer Pilger-Reise nicht angemess...

dpa
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ARCHIV - Eine Figur der blinden Justitia.

ARCHIV - Eine Figur der blinden Justitia.

© Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild

Das Jobcenter hatte laut Gericht zunächst keine Ahnung von dem Geldgeschenk. Die Zahlung wurde jedoch im Rahmen von Ermittlungen wegen Betruges gegen das Ehepaar entdeckt. Da sie deutlich über der möglichen Geschenksumme von 16.500 Euro lag, verlangte das Jobcenter Leistungen zurück mit der Begründung, die Familie sei damals nicht hilfebedürftig gewesen. Dagegen klagten die Betroffenen und führten an, es habe sich um eine zweckgebundene Zahlung gehandelt. Das Geld hätten sie als Dank dafür erhalten, dass sie sich um die pflegebedürftige Nachbarin gekümmert hätten. Sie habe ihnen damit den langgehegten Wunsch, nach Mekka zu reisen, ermöglichen wollen. 

Weder das Sozialgericht Berlin noch die Berufungsinstanz ließen die Argumente der Familie gelten. Die Richter bemängelten unter anderem, dass es keinerlei Belege für die hohen Kosten der Pilger-Reise gebe und die Kläger sämtliche Zahlungen in bar beglichen haben wollten. Es widerspreche der Lebenserfahrung, eine Flugreise mit Kosten von mehr als 5000 Euro in bar zu bezahlen, hieß es. 

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