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Juristin klärt auf: Muss ich das Pflegeheim für meine Eltern bezahlen?

Alle Antworten: Wie viel Geld bleibt mir? Muss ich das Auto verkaufen? Was, wenn ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern habe? Zahlen Geschwister gleich viel?

7 Min
Sie müssen sich nicht gleich aus dem Staub machen, weil Sie fürchten, das Pflegeheim für die Eltern wird zu teuer.

Sie müssen sich nicht gleich aus dem Staub machen, weil Sie fürchten, das Pflegeheim für die Eltern wird zu teuer.

© Roshanak Amini für Berliner Zeitung am Wochenende/Bilder:imago

Wenn die Eltern alt sind und gebrechlich werden, stellt sich für viele Kinder die Frage: Wie weiter? Soll Mama oder Papa ins Heim? Wie finde ich ein gutes Pflegeheim? Und wer soll das alles zahlen?

Die meisten Menschen können es sich nicht leisten, monatlich mehrere Hundert oder gar Tausende Euros für die Pflege zu zahlen. Insbesondere wenn die Beziehung zu den Eltern nicht die allerbeste ist, wollen Kinder nicht für die Kosten aufkommen. Ist man dazu überhaupt verpflichtet?

Die Kölner Juristin Nina Restemeyer, Fachanwältin für Familienrecht, kennt solche Ängste aus der Praxis, kann aber direkt beruhigen: „Dass Kinder für ihre Eltern aufkommen müssen, ist vergleichsweise selten der Fall.“ Ausgeschlossen ist es aber nicht.

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Die Rechtslage: Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Es kann vorkommen, dass man sich an den Kosten fürs Pflegeheim der Eltern beteiligen muss. Der Gesetzgeber hat jedoch klar definiert, wann und in welchem Umfang das der Fall ist. „Die Grundvoraussetzung ist zunächst, dass die Eltern nicht mehr leistungsfähig sind“, sagt Rechtsanwältin Nina Restemeyer.

Das bedeutet, dass sie nicht genug Geld zur Verfügung haben, um ihren Heimplatz zu bezahlen. Denn genau das ist der Regelfall: Man zahlt selbst für seinen Platz. Sofern das Einkommen – etwa aus Mieteinnahmen – oder die Rente nicht reicht und es auch sonst kein Vermögen (selbst bewohnte Immobilie, Erspartes) gibt, springt das Sozialamt ein.

„Die Eltern sind also nicht leistungsfähig und somit bedürftig“, erklärt die Expertin die Ausgangslage. „In diesem Fall übernimmt also das Amt die zusätzlichen Kosten fürs Heim, die von der Pflegekasse nicht getragen werden.“ Es ist nicht ungewöhnlich, dass die tatsächlichen Pflegekosten in einer Einrichtung über dem Satz liegen, der von der Pflegekasse finanziert wird.

Das Amt wird nun an das Kind oder die Kinder der pflegebedürftigen Person herantreten, sofern es keinen Ehepartner beziehungsweise keine Ehepartnerin gibt. Diese sind als Erstes verpflichtet, anfallende Kosten zu tragen. Können sie das nachweislich nicht, zahlt auch das Sozialamt. Ex-Partner können nicht zur Zahlung verpflichtet werden.

Ist Ihre Mutter oder Ihr Vater also alleinstehend, könnten Sie als Kind theoretisch zahlungspflichtig sein. Das Amt wird Sie in jedem Fall kontaktieren, um das zu überprüfen – so ist die Vorschrift.

„Eltern können nicht aktiv darauf verzichten, dass ihre Kinder kontaktiert und gegebenenfalls an Zahlungen beteiligt werden“, erklärt Nina Restemeyer. Ebenso wenig können Eltern ihre Kinder dazu zwingen, sich an den Kosten fürs Heim zu beteiligen.

Post vom Amt: Sie müssen Ihr Einkommen nachweisen

Man erhält ein Schreiben, auf das man wahrheitsgemäß antworten muss. „Dieser sogenannte Auskunftsanspruch muss erfüllt werden und ist gerichtlich durchsetzbar“, weiß die Juristin. „Das Einkommen muss belegt werden, und zwar rückwirkend für die letzten zwölf Monate, wenn man angestellt ist, beziehungsweise für die letzten drei Jahre, wenn man selbstständig ist.“

Wichtig: „Kinder sind erst dann zu Zahlungen verpflichtet, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Das Einkommen des Partners oder der Partnerin zählt nicht dazu“, sagt die Rechtsanwältin. „Die Unterhaltsverpflichtung gilt nur für leibliche Kinder, nicht für Stief- oder Schwiegerkinder.“

Das Familieneinkommen wird also nicht zugrunde gelegt. „Sofern Sie über 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen, kommen Sie generell für die Unterhaltspflicht in Betracht“, sagt die Expertin. Das heißt aber nicht, dass Sie wirklich zahlen müssen. Denn dazu müssen weitere Kriterien berücksichtigt werden.

Rechtsanwältin Nina Restemeyer

Rechtsanwältin Nina Restemeyer

© Andreas Bierwirth/AB Motion

Selbstbehalt, Erspartes, Immobilien: Das gilt bei der Unterhaltspflicht für Eltern

Neben dem Einkommen muss man offenlegen, ob man zusätzliche Einnahmen hat, beispielsweise durch das Vermieten oder Verpachten von Eigentum. Das zählt in die Berechnung mit hinein. Selbst bewohnte Immobilien sowie Ersparnisse hingegen werden nicht berücksichtigt, sofern sie Ihrer Altersvorsorge dienen. Hier spricht man vom sogenannten Schonvermögen.

„So soll verhindert werden, dass Sie selbst später bedürftig und auf Hilfe vom Amt angewiesen sind“, erklärt Restemeyer. Man muss sich also nicht um die Eigentumswohnung sorgen, in der man wohnt, und auch nicht um die Rücklagen fürs Alter. Einzig das Einkommen zählt. Und selbst da gibt es noch mal Prämissen, die erfüllt sein müssen.

In Bezug auf den Elternunterhalt ist es so, dass man als Kind erst zu Zahlungen verpflichtet ist, sofern man mehr als 2000 Euro pro Monat netto zur Verfügung hat. Das ist der sogenannte Eigenbehalt; für Familien gilt ein Selbstbehalt von 3600 Euro: Wenn Sie selbst Mutter oder Vater sind, bleiben Ihnen demnach 3600 statt 2000 Euro.

Alles, was über diesem Betrag liegt, dient als Berechnungsgrundlage für die Heim-Zusatzkosten. „Wer als alleinstehende Person mehr als 2000 Euro pro Monat zur Verfügung hat, würde 50 Prozent des Überschusses fürs Pflegeheim dazugeben müssen“, so Nina Restemeyer.

Angenommen, Sie haben 4000 Euro pro Monat zur Verfügung. Dann dürfen Sie davon 2000 Euro sicher behalten, die für Ihren Lebensunterhalt dienen. Von den übrigen 2000 Euro könnte das Sozialamt die Hälfte, also 1000 Euro, einfordern. Theoretisch!

Praktisch werden vom monatlichen Einkommen – im Beispielfall von den 4000 Euro – noch weitere Kosten abgezogen beziehungsweise gegengerechnet, etwa laufende Darlehen oder die private Altersvorsorge. In der Folge bleiben von den 2000 Euro, die als Berechnungsgrundlage dienen, nach allen Abzügen vielleicht nur 1200 Euro übrig, sodass Sie letztlich 600 Euro zahlen würden.

Achtung bei Schenkungen: „Das Amt kann Schenkungen Ihrer Eltern aus den letzten zehn Jahren zurückfordern, wenn durch diese Schenkung die Armut der Eltern eingetreten ist“, warnt die Juristin. Haben Ihre Eltern Ihnen also das Haus überschrieben oder Geld geschenkt und sind nun nicht liquide, um die Heimkosten selbst zu stemmen, kann das Amt das zurückfordern, um die Pflege zu finanzieren.

Muss ich auch für meine Eltern zahlen, wenn wir keinen Kontakt mehr haben?

„Es gibt Ausnahmen von der Unterhaltsverpflichtung“, sagt die Anwältin. „Wenn man Eltern erhebliche Verfehlungen nachweisen kann, können Kinder von der Unterhaltspflicht befreit werden.“ Was genau ‚erhebliche Verfehlungen‘ sind, ist Interpretationssache und muss häufig vor Gericht geklärt werden. In der Regel sind es Fälle von Missbrauch und Gewalt.

Ein Kontaktabbruch allein reicht nicht aus, um nicht zur Kasse gebeten zu werden. Auch dann nicht, wenn schon seit Jahrzehnten kein Kontakt besteht. Letztlich ist aber auch das eine Einzelfallabwägung.

Muss ich für meine Geschwister mit zahlen, wenn die kein Geld haben?

Wenn Sie Geschwister haben, werden Sie alle vom Sozialamt kontaktiert, sobald eine oder einer von Ihnen ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro brutto hat. Sie werden dann alle um eine Einkommensauskunft gebeten, weil Sie entsprechend dem Einkommen unterhaltspflichtig sind.

Das heißt: Je nachdem, wie viel jedes Kind verdient, wird individuell berechnet, was zu zahlen wäre – entsprechend den zuvor genannten Regeln, wonach unter anderem ein Selbstbehalt gilt. Das Festlegen des einzelnen Beitrags ist die erste Stufe.

Sodann schaut man, wer von Ihnen mehr als 100.000 Euro Bruttojahreseinkommen hat. Diese Person muss dann zahlen, allerdings nur den eigenen Anteil, nicht auch den der Geschwister.

Die anderen, deren Jahresgehalt unter 100.000 Euro liegt, müssen nichts zahlen. „Ein Einzelkind wäre hier im Nachteil, da der zu zahlende Betrag ja nicht durch mehrere Kinder geteilt wird“, sagt Nina Restemeyer.

Dennoch: Die Wahrscheinlichkeit, dass man als Normalverdiener fürs Pflegeheim der Eltern aufkommen muss, ist gering. Niemand muss sich verschulden, sein Auto verkaufen oder das Urlaubsgeld hergeben, um den Heimplatz zu finanzieren.

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