Kinderpornovorwurf gegen Edathy

Nackt, aber nicht strafbar

Im Fall Sebastian Edathy kommt offenbar langsam Licht ins Dunkel: Der SPD-Politiker hat wohl via Internet Nacktfotos von Jugendlichen bestellt, aber keine Pornografie. Das ist nicht illegal. Unterdessen ist Edathy in die Offensive gegangen.

Jonas Rest und Katja Tichomirowa
5 Min
Die Staatsanwaltschaft werfe ihm ausdrücklich kein strafbares Verhalten vor, sagt Sebastian Edathy.

Die Staatsanwaltschaft werfe ihm ausdrücklich kein strafbares Verhalten vor, sagt Sebastian Edathy.

© Imago/IPON Lizenz

Wie das Magazin nach eigenen Angaben aus Ermittlerkreisen erfuhr, soll es sich bei den Nacktbildern um Aufnahmen der so genannten Kategorie 2 handeln, bei denen die Genitalien nicht im Vordergrund stehen. Sie zeigten unbekleidete Jungen im Alter von ungefähr 8 bis 14 Jahren. Sexuelle Handlungen würden nicht dargestellt.

Der Besitz solcher Aufnahmen ist in Deutschland nicht strafbar. Aus Sicht der Ermittler begründet der Besitz solcher Bilder aber den Verdacht, dass ein Beschuldigter auch härtere Kinderpornografie konsumiert. Vor diesem Hintergrund leitet eine Staatsanwaltschaft in der Regel ein Ermittlungsverfahren ein, um den Verdacht zu bestätigen oder zu entkräften.

Während sich die Staatsanwaltschaft Hannover über den Grund ihrer Ermittlungen gegen Edathy offiziell weiter ausschwieg, kritisierte dieser ihr Vorgehen scharf. Die Durchsuchung seiner Büros und seiner Wohnung seien nicht nur unverhältnismäßig, sondern stünden im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen. „Nach mir vorliegenden Informationen wirft mir die Staatsanwaltschaft ausdrücklich kein strafbares Verhalten vor“, sagte Edathy Spiegel Online. Er hoffe, dass sie demnächst einräume, „dass die Vorwürfe gegenstandslos sind“.

Die Staatsanwaltschaft wies die Vorwürfe zurück. „Wir haben hier ein rechtsstaatliches Verfahren, das sich nicht von Verfahren gegen andere Beschuldigte unterscheidet“, sagte ihre Sprecherin. Am selben Tag wurde ein weiteres Büro von Edathy in seinem niedersächsischen Heimatort durchsucht. „Es wurden dort Dinge sichergestellt“, erklärte die Sprecherin.

Ins Visier des Bundeskriminalamtes soll Edathy durch die IP-Adresse seines Internetanschlusses geraten sein. So nennt man die Kennung, über die Nutzer im Internet global zu identifizieren sind. Bei der Einwahl ins Internet wird sie von dem Internetanbieter – etwa der Telekom – vergeben. Ermittlungsbehörden können über diese dann herausfinden, welchem Kunden eine bestimmte IP-Adresse zugewiesen worden ist. So soll das BKA auf Sebastian Edathy gestoßen sein. Auf seine IP-Adresse sollen zuvor kanadische Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen einen Kinderpornoring aufmerksam geworden sein.

IP-Adresse ist noch kein Beweis

Ein Beweis, dass Edathy tatsächlich mit Kinderpornos zu tun hatte, ist die IP-Adresse allerdings noch lange nicht, sagt IT-Sicherheitsexperte Götz Schartner, der Regierungen und Firmen bei dem Schutz ihrer IT-Infrastruktur berät. Möglich sei auch, dass eine fremde Person sich Zugang zu seinem Internetzugang verschafft habe.

So können Laptops etwa mit einer Schadsoftware infiziert werden, die es einem Angreifer ermöglichen, einen Internetzugang zu nutzen, ohne dass der Zugangsinhaber etwas davon mitbekommt. „Solche Schadprogramme sind verhältnismäßig weit verbreitet und werden regelmäßig selbst dafür eingesetzt, Urheberrechtsverletzungen zu verschleiern – etwa beim illegalen Download von Filmen. Natürlich nutzen sie auch Kriminelle, wenn sie in einen anderen Rechner eindringen.“ Wird die IP-Adresse identifiziert, führt diese nicht zu dem eigentlichen Täter, sondern nur zu der Person, deren Computer der Angreifer übernommen hat.

In den meisten Fällen könne die Polizei durch eine Untersuchung der Rechner und Router herausfinden, ob eine Person selbst Kinderpornos herunterladen hat oder es einen fremden Eingriff gab, sagt Schartner. Gelöschte Videos und Bilder können häufig wieder hergestellt werden. Schwierig bis unmöglich könne es allerdings für die Ermittler werden, wenn sie nicht über das Endgerät verfügen, mit dem Kinderpornos herunterladen worden sein sollen. Ein Angreifer, der das WLAN gehackt hat, könnte etwa leicht die Netzwerkkartenadresse des Laptops des Opfers klonen, so dass aus dem Datenverkehr nicht ersichtlich ist, dass es sich nicht um den echten Laptop handelt.

„Die IP-Adresse alleine ist als Beweis in jedem Fall äußerst fragwürdig.“ Er halte es im Fall Edathy für unverantwortlich, dass die Ermittlungen schon im Anfangsstadium öffentlich wurden, so Schartner. Er kenne einen Fall, bei dem ein Familienvater der Kinderpornografie verdächtigt wurde und bald Videos der Hausdurchsuchung im Internet kursierten. Später stellte sich heraus, dass der WLAN-Router gehackt worden war. „Die Familie war dennoch erledigt und ist aus Verzweiflung ausgewandert.“

Den Ermittlern ist das Phänomen bekannt. „Es gibt Täter, die ihr Material auf dem PC eines völlig unbescholtenen Bürgers ablegen“, bestätigt Michael Böhl, stellvertretender Vorsitzender des Bundes Deutscher Kriminalbeamter. Für die Opfer ist es wichtig, dass wir in der Lage sind, sie schnell zu entlasten.“ Im Fall Edathy werde man vermutlich versuchen, den Sachverhalt schnell aufzuklären, sagt Böhl. „Wir sind als Ermittlungsbeamte nicht nur für die Beweislast zuständig.“

In jedem Fall müsse das zuständige Landeskriminalamt in der Lage sein, mit entsprechend ausgebildetem Fachpersonal ein schnelles Ermittlungsergebnis zu erzielen. „Ist jemand unschuldig, kann er nicht ein halbes Jahr darauf warten.“ Tatsächlich aber seien die LKA mit dieser Aufgabe schnell überfordert. „Wir können kaum initiativ werden“, erklärt Böhl. „Um das Dunkelfeld aufklären zu können, brauchen die Ermittler mehr Unterstützung.“

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