Arbeitsrechtler beurteilen die Aussichten dafür unterschiedlich: Die Entscheidung der HU sei vertretbar und „honorig“, sagt der DDR-Aufarbeitungsexperte Johannes Weberling, der schon beide Seiten – Opfer sowie Täter des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) – vertreten hat. Die Kündigung sei fraglich und heikel, sagt dagegen der Rechtsanwalt Alexander Bredereck, der eine Kanzlei für Arbeits- und Mietrecht in Berlin betreibt.
„Die HU hat damit ein Zeichen gesetzt“
Die Entscheidung der HU war zu erwarten, findet der Jurist und Historiker Weberling, von dem unter anderem der erste Kommentar zum Stasi-Unterlagen-Gesetz stammt. „Die HU zeigt hier Flagge – und das muss sie auch, schließlich hat sie beim Thema Aufarbeitung auch eine besondere historische Verantwortung.“ Auch eine Abmahnung sei möglich gewesen, doch das mit einer Kündigung verbundene Signal wiege schwerer.
Holms Falschangaben – statt seiner hauptamtlichen Mitarbeit hatte er nur eine Grundausbildung beim MfS-Wachregiment „Feliks Dzierzynski“ eingeräumt – sind laut Weberling als Anstellungsbetrug zu werten. „Das berechtigt zur Kündigung, weil das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer missbraucht wurde – und zwar gleich von Anfang an.“ Zwar könne die Universität mit einer solchen Kündigung, der nicht einmal eine Abmahnung vorausging, vor Gericht auch scheitern. „Aber die HU hat damit aus Gründen der betrieblichen Hygiene ein Zeichen gesetzt.“
Eine Frage des Vertrauens
Weberling teilt auch die Ansicht von HU-Präsidentin Sabine Kunst, dass Holm eine korrekte Mitteilung über seine Zeit als Stasi-Offiziersschüler nicht geschadet hätte. „Wenn Holm schon 2005 darüber wirklich offen geredet hätte, wäre er aus meiner Sicht trotzdem eingestellt worden.“ Eine möglichst offene Debatte über das Thema sei wichtig, um gerade differenzierte Fälle besser beurteilen zu können.
„Eine solche Debatte ist spätestens seit Mitte des letzten Jahrzehnts auch möglich. Das war in den 90er Jahren nicht immer so.“ Holm hatte erstmals 2005 den HU-Fragebogen ausgefüllt und seine Angaben bis Ende 2016 nicht korrigiert. Holms Beteuerung, offen mit seiner Biografie umgegangen zu sein, widerspricht Weberling. Erinnerungslücken und Falschangaben passten nicht dazu. „Holm hat sich selbst um Kopf und Kragen geredet.“
Grund der Kündigung muss besonders wichtig sein
Für den Berliner Rechtsanwalt Alexander Bredereck liegen Holms Erfolgschancen bei einer Klage gegen die HU-Kündigung ganz gut. „Arbeitsrechtlich ist das aus meiner Sicht eine sehr fragwürdige Begründung. Ich glaube nicht, dass sie vor einem Gericht durchsetzbar wäre.“ Holm habe zwar gelogen, aber: „Nicht jede Lüge ist auch ein Kündigungsgrund.“
Dazu müsse das Vertrauen des Arbeitgebers schon „in erheblichem Maße gestört“ sein, argumentiert Bredereck. Holm habe aber jahrelang ohne Probleme mit der Uni zusammengearbeitet. „Da ist auch Vertrauen entstanden.“ Auch der standardisierte Fragebogen der HU zum Thema Stasi, in dem Holm sein Nein zur hauptamtlichen Mitarbeit ankreuzte, sei problematisch, findet Bredereck. Ein Arbeitgeber müsse auch nachweisen, dass ihm der Grund für die Kündigung besonders wichtig sei, etwa durch Nachforschen. „So ein Standardfragebogen spricht eher dagegen.“ Dies sieht Johannes Weberling allerdings anders: „Die Uni hatte keine Pflicht nachzuforschen – wenn die Angaben in sich schlüssig waren.“
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