Zu den Höhepunkten der Stadtprosa gehören die Beförderungsbedingungen des VBB. Da gibt es zum Beispiel Paragraph 11, Punkt 3, der großzügig gestattet: „In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn dürfen Blinde mit Begleitperson ein Tandem einstellen.“
Beruhigend ist auch zu wissen, dass unter Paragraph 7, Absatz 1 auch der Bezahlvorgang bis ins Detail geregelt ist. „Das Personal ist nicht verpflichtet, mehr als 20 Münzstücke und Eincentstücke im Betrag von mehr als 0,10 EUR anzunehmen“, heißt es dort.
Und dann gibt es noch Paragraph 12 zur Beförderung von Tieren. Dort lesen wir in Absatz 2, dass größere Hunde mitgenommen werden dürfen – angeleint. Absatz 5 ist kurz und klar: „Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.“
Betrachten wir nun das aktuelle Anzeigenmotiv der BVG. Ist lustig gemeint, schon klar. Aber der freundliche Dalmatiner ignoriert die Beförderungsbedingungen geradezu demonstrativ. Da liegt die Spekulation nahe, dass sein Frauchen auch keinen Fahrausweis für das Tier mitführt, was ein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 1 wäre.
Was sagt die BVG? Der Hund habe „Mach Sitz“ falsch interpretiert, antwortet das Twitter-Team.
Das ist wieder lustig gemeint, aber die falsche Antwort. Richtig wäre der Verweis auf Paragraph 11, Absatz 6: „Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.“ Hat also ein BVG-Mitarbeiter dem Dalmatiner seinen Platz zugewiesen? Wir gehen mal davon aus. Fehlt nur noch eine Leine.
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