Als Mittel zur kommunalen Finanzgestaltung ist die Karriere der Zweitwohnungssteuer vergleichsweise jung. Das Bundesverfassungsgericht stufte sie erst 1983 als zulässige örtliche Aufwandssteuer ein. Zunächst sollte damit jener Luxus besteuert werden, der sich darin ausdrückt, dass ein Steuerbürger über mehr als nur eine Wohnung verfügt. Im Lauf der Jahre aber sind sachliche Begründungen eher vernachlässigt worden. Für die chronisch klammen Kommunen wurde die Zweitwohnungssteuer zu einem opportunen Instrument, die Gemeindekassen aufzubessern. Dass die zusätzliche Wohnung für viele, zum Beispiel Auszubildende oder Studenten, alles andere als einen besonderen Luxus darstellt, ist den lokalen Kämmerern inzwischen egal. Wer wohnt, der zahlt.
Mit seinem Spruch, die degressive Gestaltung der Zweitwohnungssteuer für verfassungswidrig zu erklären, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zumindest daran erinnert, dass Steuern nicht nach bloßem Gutdünken erhoben werden dürfen. So darf es laut Urteil nicht sein, dass die Steuer prozentual gesehen umso höher ausfällt, je geringer die Miete ist. Das wird zwar an der Praxis der in den vergangenen Jahren nahezu flächendeckend eingeführten Zweitwohnungssteuer wenig ändern. Immerhin aber sind die Kommunen nun angehalten, die Gestaltung der Steuer an ihren ursprünglichen Zweck anzupassen.
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