Guter Rechtsrat

„Legales LSD“: Darf man es kaufen, nehmen und sogar anderen geben?

Wenn Läden „legales LSD“ anbieten: Ist das wirklich erlaubt, oder bringt man sich und andere damit in Gefahr? Unsere Leserin bittet um Aufklärung.

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Ein goldener Gorilla wachte vor dem LSD-Store in der Berliner Torstraße.

Ein goldener Gorilla wachte vor dem LSD-Store in der Berliner Torstraße.

© Berliner Zeitung/Markus Wächter

Inge M., 60: Mein Freund und ich lieben psychoaktive und halluzinogene Substanzen, wir experimentieren gern damit, besuchen schamanische Rituale und reisen in unser Unterbewusstsein. Leider zwingt uns die derzeitige Gesetzeslage immer wieder zu illegalem Verhalten. Wenigstens die Cannabis-Legalisierung kommt nun endlich voran. Vor einiger Zeit eröffnete in der Torstraße ein LSD-Store, der angeblich „legales LSD“ verkaufte. Das war ein bisschen merkwürdig: Erst hieß die Substanz 1cP-LSD, dann war der Laden eine Weile geschlossen, dann gab es 1V-LSD, jetzt ist der Laden schon wieder zu, und diesmal sieht es dauerhaft aus. Natürlich haben wir uns einen Vorrat von beidem angeschafft und die Substanzen auch ausprobiert. Mich interessiert nun, ob dieses „legale LSD“ wirklich legal ist oder ob wir möglicherweise eine Strafe riskieren, wenn wir die übrigen Dosen verschenken oder verkaufen. Danke für Ihre Auskunft!

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Liebe Inge, danke für diese interessante Frage! Bei allem, was in den Bereich der Strafbarkeit gehen könnte, ist natürlich äußerste Vorsicht angezeigt – daher fragen Sie sicherheitshalber unbedingt einen Strafrechtsanwalt, bevor Sie etwas Konkretes tun. Ganz allgemein ist die Gesetzeslage in Deutschland folgendermaßen:

Jurastudenten lernen es schon im ersten Semester Strafrecht: nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz. Dieser Grundsatz ist in § 1 des Strafgesetzbuches (StGB) niedergelegt: „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“ Die Strafbarkeit von Drogendelikten ergibt sich in Deutschland aber nicht aus dem StGB, sondern aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Dieses Gesetz ist eigentlich ein Verwaltungsgesetz, denn es regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln. Doch das BtMG enthält in den §§ 29 bis 30a auch Straftatbestände und ist eines der wichtigsten Gesetze des Nebenstrafrechts. Verboten sind laut BtMG: Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, Inverkehrbringen, Erwerb, Besitz und das unerlaubte Verschreiben, Verabreichen oder Überlassen von Betäubungsmitteln.

Betäubungsmittel sind zunächst einmal nur die Stoffe, die in den Anlagen zum BtMG aufgelistet sind. Diese sind übrigens nicht gleichbedeutend mit Drogen: Alkohol, Nikotin und Koffein sind Drogen; aber legale, da nicht gelistet. Bei einigen Stoffen ist es möglich, durch kleine Änderungen an der chemischen Struktur neue Stoffe zu designen, die immer noch berauschend wirken, aber nicht mehr vom BtMG erfasst werden. Man nennt sie legal highs – und bis vor kurzem war es üblich, diese neuen Substanzen jeweils einzeln in das BtMG aufzunehmen. Da dies immer wieder einen immensen Aufwand nach sich zog, wurde 2016 das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erlassen. Dieses verbietet ganze Stoffgruppen und soll es verunmöglichen, BTM-Verbote durch kleinste chemische Veränderungen zu umgehen. Eine der verbotenen Stoffgruppen sind „von Tryptamin abgeleitete Verbindungen“ – wozu auch 1cP-LSD zählt. Gelangt dieser Stoff in den Körper, wandelt er sich in LSD um, oder mit anderen Worten: Man fügt dem LSD-Molekül etwas hinzu, was im Körper „wegmetabolisiert“ wird. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass das „legale LSD“ in dem erwähnten Laden zu keinem Zeitpunkt wirklich legal war.

Auch das NpSG beinhaltet in § 4 übrigens Strafvorschriften: So wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer mit einem neuen psychoaktiven Stoff Handel treibt, ihn in den Verkehr bringt oder einem anderen Menschen verabreicht. Ein tatsächlicher Verkauf des Stoffes muss nicht einmal stattfinden; bestraft wird bereits die Gefährdung, die durch die bloße Handlung entsteht. Wenn Sie also auf Nummer sicher gehen wollen, offerieren Sie Ihren Vorrat, selbst wenn er legal erworben sein sollte, keinesfalls Dritten, in welcher Form auch immer.

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