Leitartikel

Karlsruher Kunststücke

Das Bundesverfassungsgericht hat sich erstmals überwunden und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage vorgelegt hat. Aber damit hat es dem Luxemburger Gericht keineswegs die Entscheidung überlassen. Denn die deutschen Richter betrachten die Antwort des EuGH nur als verbindlich, wenn sie ihrer Rechtsauffassung entspricht.

Christian Bommarius
4 Min
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Andreas Vosskuhle.

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Das Bundesverfassungsgericht hat schon manches Kunststück zustande gebracht, aber zwei Kunststücke in nur einer Entscheidung sind selbst für die Karlsruher Richter außergewöhnlich. Mit seinem Beschluss im Streit um den Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank ist das dem zweiten Senat gelungen. Erstens ist er Europa entgegen gekommen, ohne sich selbst von der Stelle zu bewegen. Zweitens hat er den Deutschen ein Versprechen gegeben, ohne zu verraten, worin es besteht. Die 36 Seiten der seit langem erwarteten Entscheidung mögen vieles enthalten, vor allem aber sind sie prallvoll mit heißer Luft.

Kaum war der Beschluss am Freitag bekanntgeworden, hieß es, Karlsruhe habe einen Meilenstein in die Welt gesetzt oder sogar eine Revolution angezettelt. Warum? Weil das Bundesverfassungsgericht sich erstmals überwunden und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Frage vorgelegt hat. Aber damit hat es – anders als vielfach berichtet – dem Luxemburger Gericht keineswegs die Entscheidung überlassen. Vielmehr ist es so: Die Mehrheit des Senats teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken, sie hält den Beschluss der EZB, notfalls Staatsanleihen ausgewählter EU-Mitgliedstaaten in theoretisch unbegrenzter Höhe anzukaufen, für einen Ultra-Vires-Akt, das heißt für eine unzulässige Überschreitung ihrer Kompetenzen. Da es sich um Europarecht handelt, hat Karlsruhe zwar die Frage in Luxemburg vorgelegt, aber die Antwort betrachten die deutschen Richter nur als verbindlich, wenn sie ihrer Rechtsauffassung entspricht.

Aus diesem Grund erklärt das Bundesverfassungsgericht dem Europäischen Gerichtshof, wie der Beschluss der EZB europarechtskonform auszulegen ist. Das bedeutet: Der europäische Rettungsschirm darf nicht unterlaufen werden, die Wirtschaftspolitik darf nur „unterstützenden Charakter“ haben, darf also nicht eigenständig sein, ein Schuldenschnitt ist auszuschließen, Staatsanleihen dürfen – entgegen dem EZB-Beschluss – nicht in unbegrenzter Höhe eingekauft werden, Eingriffe in die Preisbildung am Markt sind möglichst zu vermeiden. Das heißt: Wenn die EZB unterlässt, was sie beschlossen hat, ist ihr Beschluss verfassungsgemäß, und nur wenn der Europäische Gerichtshof dieser Ansicht folgt, ist seine Rechtsauffassung für Karlsruhe relevant. Das Bundesverfassungsgericht behält also das letzte Wort. Das ist weder eine Revolution noch ein Meilenstein.

Aber es ist ein Versprechen. Wie schon in früheren Entscheidungen garantieren die Karlsruher Richter den Deutschen, ihre im Grundgesetz verbürgten Rechte, ihre „Verfassungsidentität“ vor der Usurpation durch Europa zu schützen. Wie soll das gelingen? Anders gefragt: Wenn der EuGH die Fragen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts falsch beantwortet oder sogar – was keineswegs ausgeschlossen ist – die Vorlage verärgert als unzulässig zurückweist und das Bundesverfassungsgericht dann die Politik der EZB als verfassungswidrig verwirft – was wären die möglichen Konsequenzen? Würde Karlsruhe Berlin – also der Bundesregierung und dem Bundestag – den Austritt aus der Währungsunion ansinnen, würden die Verfassungsrichter Nachverhandlungen verlangen mit verbindlicher Zielvorgabe, würde also der Exekutive und der Legislative von der Judikative die europäische Integration in Theorie und Praxis vorgeschrieben? Je konkreter die Fragen, desto unbestimmter sind die Antworten, die die Mehrheit des Senats darauf gibt.

Zwei Senatsmitglieder haben gegen die Entscheidung gestimmt und ihren Widerspruch eben damit begründet. Verfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff bemerkt ironisch, zu erwarten sei, dass dem um die deutsche Verfassungsidentität ringenden Gericht am Ende zu ihrer Rettung nicht viel mehr einfallen werde als „die Verpflichtung, eine Bundestagsdebatte abzuhalten“. Es gibt viele Möglichkeiten, die Ohnmacht eines Gerichts kläglich unter Beweis zu stellen – aber in diesem Fall wären die Folgen fatal. Der dänische Schriftsteller Hans Christian Andersen hat sie in einem berühmten Märchen beschrieben: „Des Kaisers neue Kleider“.

Die immer wieder artikulierten Zweifel des Bundesverfassungsgerichts, dass das 65 Jahre alte, durchaus europafreundliche Grundgesetz noch die angemessenen Antworten auf die Fragen des neu entstandenen Europa geben kann, sind durchaus berechtigt. Das Grundgesetz kann es nicht, aber es bietet in Artikel 146 einen Ausweg an. Der Weg in eine europäische Demokratie führt nicht über Gerichte und nicht über Parlamente, sondern über die Bürger. Über eine europataugliche deutsche Verfassung müssen die Deutschen in einem Volksentscheid befinden.

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