Der Discounter Lidl darf in seinen Prospekten nicht mit dem Begriff „Aktion“ und einer gleichzeitig durchgestrichenen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) des Herstellers werben. Das hat das Landgericht Heilbronn Anfang entschieden. Die Kombination erwecke beim Verbraucher den falschen Eindruck einer Preisermäßigung und sei daher irreführend.
Anlass des Verfahrens war ein Prospekt, in dem Lidl einen Marken-Joghurt mit dem Hinweis „Aktion“, einem Minus von 56 Prozent sowie einer durchgestrichenen UVP von 89 Cent beworben hatte. Tatsächlich hatte Lidl den Joghurt nie selbst für 89 Cent im Sortiment, wie aus der Urteilsbegründung hervorgeht. Bei dem gestrichenen Preis handelte es sich ausschließlich um die Preisempfehlung des Herstellers.
Klage der Verbraucherzentrale erfolgreich
Eine durchgestrichene UVP für sich genommen wäre nach Einschätzung des Gerichts noch nicht zwingend unzulässig. Den Ausschlag gab das Wort „Aktion“: Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers handle es sich dabei nicht um einen bloßen Vergleich mit der Herstellerempfehlung. „Ein Aktionspreis ist deshalb zwingend ein herabgesetzter Preis“, heißt es in der Begründung. Lidl hatte dagegen argumentiert, es gehe um Ware, die ausschließlich und nur vorübergehend im Aktionszeitraum erhältlich sei.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (VZBW). „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass der Hinweis auf eine Aktion mit einem begrenzten Aktionszeitraum und zugleich die gestrichene UVP bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck hervorruft, es handle sich um eine Preisermäßigung“, sagte Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale der Lebensmittelzeitung, die zuerst über den Fall berichtet hatte. Nach dem Urteil sei ein Aktionspreis zwingend als herabgesetzter Preis zu verstehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Lidl kann beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.
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