Die Mieten sollen auf dem Stand vom 18. Juni diesen Jahres eingefroren werden. An diesem Tag einigte sich der Senat ganz grundsätzlich auf sogenannte Eckpunkte des Mietendeckels.
Die Obergrenze liegt je nach Ausstattung und Alter der Wohnung zwischen 5,95 Euro und 9,80 Euro. Die Obergrenzen dieser Mietentabelle gelten für eine Wiedervermietung.
Auch für Absenkungsanträge gelten die Obergrenzen. Absenkungen sind möglich, wenn die Nettokaltmiete 30 Prozent des Netto-Haushaltseinkommens überschreitet. Das Verfahren gleicht den Regelungen mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften.
Moderate jährliche Mieterhöhungen in Höhe der Inflationsrate sind bis zur Obergrenze hin ebenfalls möglich. Fachleute sprechen von einem „atmenden Mietendeckel“.
Zuschläge um bis zu 1,40 Euro pro Quadratmeter sind möglich, wenn es innerhalb der vergangenen 15 Jahre Modernisierungen gab. Ab sofort müssen Modernisierungen beim Bezirksamt angezeigt oder ab 1 Euro pro Quadratmeter dort auch genehmigt werden.
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Weitere Zuschläge über die Mietentabelle hinaus sind möglich, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude mit maximal zwei Wohnungen befindet.
Härtefallregelungen sind für Vermieter möglich. Können Vermieter nachweisen, dass eine Miethöhe oberhalb der Obergrenze nötig ist, um „dauerhafte Verluste“ oder eine „Substanzgefährdung der Mietsache“ zu vermeiden, können sie einen entsprechenden Antrag stellen. (BLZ)
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