Arbeitgeber, die einen Geschäftsbetrieb "rund um die Uhr" gewährleisten müssen, etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Dienstleistungsunternehmen mit Schichtbetrieb, greifen zur Koordination ihrer Mitarbeiter auf Dienstpläne zurück. Darin ist geregelt, wer wann und wo zum Einsatz kommt.Bei der Erstellung der Dienstpläne sind die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Das ist manchmal nicht ganz einfach. In der Pflege gibt es z.B. häufig so genannte geteilte Dienste. Im Heim herrscht besonders morgens und abends ein erhöhter Personalbedarf. In der ruhigen Mittagszeit hat der Arbeitgeber nicht für alle Mitarbeiter Beschäftigungsbe- darf. Deshalb will er, dass die Arbeitnehmer morgens vier und abends vier Stunden arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz ordnet jedoch zusammenhängende Ruhezeiten von mindestens elf Stunden an, die nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen.Weitere Probleme entstehen durch unvorhersehbare Ausfälle. In der Praxis taugen die besten Pläne nichts, wenn beispielsweise ein Mitarbeiter plötzlich erkrankt. Hier wird der Arbeitgeber von einem anderen Arbeitnehmer verlangen, dass dieser einspringt. Der hat aber schon die Konzertkarten gekauft. Muss er die Karten verfallen lassen? Das Verlangen des Arbeitgebers könnte in diesem Fall unverhältnismäßig sein. Hat ein Arbeitnehmer Kinder zu betreuen, während ein anderer nur den Besuch im Schwimmbad verschieben muss, wird wohl der Wassersportler verzichten müssen. Der Arbeitgeber darf aber auch nicht einen kinderlosen Mitarbeiter herauspicken, der dann der ewige "Springer" ist. Sinnvoll sind hier generelle Vertretungsregelungen im Rahmen von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder im Dienstplan selbst.In der Praxis regeln sich die meisten Probleme durch kollegiales Miteinander im Team. Fühlt sich ein Arbeitnehmer dennoch durch seine Einteilung im Dienstplan ungerecht behandelt, sollte er vom Dienst nicht einfach fortbleiben. Andernfalls riskiert er eine fristlose Kündigung. Besser ist es, direkt gegen die Anweisung vorzugehen und ihre Wirksamkeit notfalls gerichtlich feststellen zu lassen. Betriebsräte haben bei der Gestaltung von Dienstplänen ein umfassendes Mitbestimmungsrecht. Regelmäßig werden hierzu Betriebsvereinbarungen geschlossen, die vom Arbeitgeber dann ebenfalls beachtet werden müssen.Dienstpläne können nicht zuletzt ein wichtiges Beweismittel sein. Häufig scheitern Arbeitnehmer, die Vergütung für Überstunden geltend machen wollen, vor Gericht daran, dass sie die Arbeitszeit nicht genau notiert haben. Hier kann ein Rückgriff auf den Dienstplan Rettung bringen.Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der auf Arbeits- sowie Miet- und Wohnungsrecht spezialisierten Kanzlei Bredereck Willkomm Rechtsanwälte in Berlin-Mitte. www.recht-bw.de------------------------------Foto: Für den Arbeitsablauf in Krankenhäusern sind detaillierte Dienstpläne nötig.
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