Zugausfälle und Verspätungen gehören für Bahnreisende in Deutschland zum Alltag. Ein aktuelles Beispiel liefern die Bauarbeiten am Schmidtstedter Knoten neben dem Erfurter Hauptbahnhof: Am Samstag und Sonntag kommt es dort zu zusätzlichen Zugausfällen, weil der Sperrbereich nach Angaben der Erfurter Bahn ausgeweitet werden muss und weitere Gleise nicht befahrbar sind.
Einen Schienenersatzverkehr richtet das Unternehmen wegen der langen Reisezeit nicht ein. Reisende sollen stattdessen die weiterhin regulär verkehrenden Züge der Linie RB 20 nutzen. Auch im Fernverkehr wirken sich die Arbeiten aus: Noch bis zum 30. September entfällt laut Deutscher Bahn die zweistündliche Sprinter-Verbindung zwischen München und Berlin.
Wann die Zugbindung automatisch entfällt
Für Reisende mit Sparpreistickets stellt sich in solchen Fällen die Frage, ob sie an ihre gebuchte Verbindung gebunden bleiben. Die Deutsche Bahn nennt auf ihrer Informationsseite fünf Fälle, in denen die Zugbindung automatisch aufgehoben wird: bei einer erwartbaren Verspätung am Zielort von mindestens 20 Minuten im Inland oder 60 Minuten bei internationalen Reisen, bei einem Zug- oder Haltausfall, bei einem verpassten Anschluss sowie bei einer verfrühten Abfahrt infolge einer Fahrplanänderung.
Ist die Zugbindung aufgehoben, können Fernverkehrskunden nach Angaben der DB innerhalb Deutschlands alle DB-Fernverkehrszüge wie ICE, IC und EC sowie grundsätzlich Nahverkehrszüge wie RE, RB, IRE oder S-Bahnen nutzen. Möglich ist eine spätere Verbindung nach Wahl – am selben Reisetag, einen Tag später oder auch erst mehrere Wochen später, längstens jedoch bis zu einem Jahr nach dem ursprünglichen Reisedatum.
Im Fernverkehr dürfen Reisende zusätzlich eine frühere Verbindung am selben Reisetag nehmen. Auch die Reiseroute ist frei wählbar. Eine gesonderte Bescheinigung ist innerhalb Deutschlands nicht erforderlich; sie lässt sich auf Wunsch im Zug, im Reisezentrum oder an der DB-Information ausstellen.
Grenzen und Ausnahmen
Für Nahverkehrstickets gilt die Regelung nur eingeschränkt. Reisende dürfen einen anderen Nahverkehrszug nutzen. Wer auf einen höherwertigen Zug wie IC oder ICE ausweichen möchte, muss zunächst ein zusätzliches Ticket kaufen und kann sich die Kosten anschließend über das Servicecenter Fahrgastrechte erstatten lassen. Für erheblich ermäßigte Fahrkarten wie das Deutschland-Ticket oder Länder-Tickets gilt diese Ausweichmöglichkeit laut Bahn grundsätzlich nicht.
Schon ab 20 Minuten erwarteter Verspätung am Ziel kann die Zugbindung bei einer Inlandsreise entfallen.
© Sabine Brose/imago
Neben dem Recht auf einen anderen Zug bestehen weitergehende Ansprüche. Nach Darstellung der Verbraucherzentrale und der Schlichtungsstelle Reise und Verkehr können Fahrgäste bei einer Ankunftsverspätung von mindestens 60 Minuten 25 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen, ab 120 Minuten Verspätung sind es 50 Prozent.
Bei einer absehbaren Verspätung von mehr als einer Stunde am Zielbahnhof besteht laut Verbraucherzentrale zudem die Wahl zwischen einer Erstattung des Fahrpreises und der Fortsetzung der Reise mit einer vergleichbaren Verbindung.
Seit dem 7. Juni 2023 gelten allerdings eingeschränkte Regeln: Nach der neuen EU-Fahrgastrechteverordnung kann der Entschädigungsanspruch entfallen, wenn ein Haftungsausschluss greift, etwa bei extremer Witterung, Naturkatastrophen oder bestimmten Handlungen Dritter. Ein Streik des eigenen Personals fällt nach Angaben der Schlichtungsstelle ausdrücklich nicht unter diesen Haftungsausschluss.
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