Die Stadt im Kreis Märkisch-Oderland muss laut Beschluss nun dafür sorgen, dass der Halter seinen Hahn von 22.00 bis 6.00 Uhr in einem geschlossenen und schallisolierten Stall unterbringt. Das Verwaltungsgericht bezieht sich auf den Paragrafen 10 des Landesimmissionsschutzgesetzes, wonach in dieser Zeit die Nachtruhe vor erheblichem Lärm zu schützen sei. Zudem handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche Tierhaltung. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Immer wieder sorgt die Frage, wie laut und wie oft Hähne krähen dürfen, für Streit vor deutschen Gerichten.
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