Die Infektionsschutzverordnung untersagte bislang jegliche sexuellen Dienstleistungen mit Körperkontakt. Dagegen hatte unter anderem die Betreiberin eines Massagesalons mit Erotikangebot geklagt. Die 14. Kammer bewertete das absolute Verbot jetzt als gleichheitswidrig. Die Betriebe würden „zu Unrecht mit Bordellen gleichgestellt“. In diesen würde Geschlechtsverkehr ausgeübt, mit dem „ein ungleich höheres Infektionsrisiko verbunden“ sei.
Das Angebot der Antragstellerin beschränke sich hingegen allenfalls auf Berührungen mit der Hand, weshalb zwischen den Beteiligten in der Regel ein größerer Abstand bestehe. Es stehe den erlaubten Angeboten nichtmedizinischer Massagen und vergleichbaren körpernahen Dienstleistungen deutlich näher, argumentierte das Gericht.
Gegen die Beschlüsse kann jeweils Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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