In der Musikbranche wird die Welt gern in "unterhaltend" und "ernst" geteilt - in "U" und "E". Beinahe so, als würde ein Kontrast zwischen reiner Qualität und purem Kommerz aufgezeigt. Manchmal wird gar getan, als ginge es hierbei um wertvoll oder wertlos. Eine absurde Annahme. In der Buchbranche wird die Welt auch geteilt: in Belletristik und Sachbücher. Doch diese Trennung behauptet sich niemals als Gütesiegel, sondern als Wegweiser. Bei der Belletristik erwarten den Leser eher fiktionale Geschichten, Erzählungen, Krimis und So-könnte es-gewesen-sein-Romane. Beim Sachbuch geht es um zuverlässige Forschungsberichte, Bilanzen, Wahrheiten und So-war-es Dokumentationen. Beide Sparten machen sich ihren Ruf gegenseitig nicht streitig.Als Sachbücher gelten auch Autobiografien. Denn - vorausgesetzt man hält es nicht mit Ulla Ackermann ("Mitten in Afrika") oder mit Binjamin Wilkomirski ("Bruchstücke") - wird darauf vertraut, dass sich die Autoren in ihren Selbstzeugnissen an Tatsachen erinnern. Da gilt der Authentizitätsanspruch. Eine klare Angelegenheit? Nur für Handel und Verlage. Für die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort - der GEMA für Autoren - ist dagegen Sachbuch nicht gleich Sachbuch. So zahlt die VG die Sachbuch-Pauschale von 360 Euro für Zweitverwertungen nur an Verfasser "wissenschaftlicher" Arbeiten, nicht aber an Autobiografen. In einem gestern veröffentlichten Urteil meint jedoch das Landgericht München, dass Autobiografien wie Sachbücher zu behandeln seien, weil sie tatsächlich Geschehenes wiedergeben.Ist das jetzt ein Dilemma? Johano Strasser, der Generalsekretär des deutschen PEN-Zentrums, wiegelt ab: "Für Autobiografen wäre es nicht schlecht, wenn sie die Pauschale bekämen. Aber das darf nicht zu Finanzschwierigkeiten bei der VG Wort führen." Frank Thoms von der VG Wort weist darauf hin, dass Autobiografien ja viel eher öffentlich ausgeliehen werden und daher besser an den "Tantiemen der Bibliotheken" beteiligt sind, die oft über 360 Euro jährlich liegen. Deshalb habe die VG Wort beschlossen, Autobiografien dem "allgemein öffentlichen" Bereich zuzuordnen und vom "wissenschaftlichen" auszuschließen. Die VG Wort lässt sich also die Definition einer Autobiografie nicht vorschreiben, weder vom Handel, noch von Verlagen oder vom Gericht. Denn eine inhaltliche Entscheidung ist auch eine wirtschaftliche. Doch wenn die VG Wort schon selbst entscheidet, dann sollte sie auch klar entscheiden: Warum trennt sie nicht einfach in "Belletristik", "Sachbuch" und "Fachliteratur"? Das wäre ehrlicher als das Sachbuch in "E" und "U" zu teilen. Und es wäre dankbarer, weil eine Wertediskussion - wie in der Musik - gar nicht erst aufkommen kann.
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