AUSBILDUNGSPLATZ: Ein Kind kann Kindergeld verlangen, wenn ihm ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden ist und es diesen aus schul-, studien- oder betriebsbezogenen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann. Gleiches gilt, wenn es noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. (BFH VIII R 77/00)STUDIENPLATZ: Ein Kind, das einen angebotenen Studienplatz nicht annimmt, bekommt kein Kindergeld mehr. So versagte das Gericht Eltern Kindergeld für ihr Kind, das sich für einen Studienplatz in Politikwissenschaften beworben hatte und dessen Bewerbung zunächst abgelehnt wurde. Den im Nachrückverfahren angebotenen Studienplatz konnte das Kind nicht antreten, da es zum Zeitpunkt der Einschreibung als Fremdsprachenassistentin in Frankreich arbeitete. Doch diese Tätigkeit war nicht Bestandteil der Berufsausbildung, deshalb wurde das Kindergeld gestrichen. (BFH VIII R 79/99)AUSLÄNDER: Ausländer ohne dauerhaftes Bleiberecht bekamen nach den 1994 verschärften Regeln kein Kindergeld. Das Bundesverfassungsgericht bewertete diese Regelungen nun als verfassungswidrig. Sie dürfen nur noch bis Ende 2005 angewandt werden. (BVerfG 1 BvL 4/97 u.a.)EIGENES KIND: Ein volljähriges Kind, welches seine Berufsausbildung im Rahmen der Elternzeit völlig unterbricht, um sein eigenes Kind zu betreuen, ist während dieser Zeit nicht in Berufsausbildung. Daher können die Eltern in dieser Zeit kein Kindergeld für ihr volljähriges Kind verlangen. (BFH VIII R 47/02)BEHINDERTE: Wer auf Grund einer in frühen Jahren eingetretenen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, dem steht - unabhängig von möglicherweise vorhandenem eigenen Vermögen - Kindergeld zu. (BFH VIII R 17/02)HAUSMANN: Ein wieder verheirateter Elternteil, der in der neuen Ehe den Haushalt führt und nicht arbeiten geht, muss dem Kind aus der früheren Ehe weiterhin Unterhalt zahlen. Auch kann er verpflichtet werden, nebenbei arbeiten zu gehen, um diesen Unterhalt leisten zu können. (BGH XII ZR 111/01)UMSCHULUNG: Ein unterhaltspflichtiger Vater, der eine Umschulung absolviert, wird dadurch grundsätzlich nicht von seinen Unterhaltszahlungen befreit. Er muss nur dann keinen Unterhalt zahlen, wenn er mit der Umschulung erstmals eine abgeschlossene Berufsausbildung erlangt. Stellt die Umschulung lediglich eine weitere Ausbildung dar, so muss der Vater auch weiterhin Unterhalt für sein Kind zahlen und notfalls Aushilfs- und Gelegenheitsarbeiten annehmen. Seine Bemühungen muss er mit mindestens 20 ernsthaften Bewerbungen im Monat nachweisen. (OLG Jena 1 UF 101/03)SCHULVERSAGER: Auch Schulversager haben Anspruch auf Unterhalt. Ein Vater hatte sich geweigert, seiner Tochter weiterhin Unterhalt zu zahlen, weil diese nicht nur die Hauptschule ohne Abschluss verließ, sondern auch einen Lehrgang zur Verbesserung beruflicher Eingliederungschancen abbrach. Das Gericht verpflichtete den Vater jedoch zu weiteren Zahlungen. (OLG Koblenz 13 WF 144/04)
Ihre Meinung ist uns wichtig. Senden Sie uns Ihr Feedback zu diesem Artikel an: briefe@berliner-zeitung.de