Ein verurteilter Vergewaltiger ist bei einem Ausgang in Berlin am Dienstagabend gegen 18.30 geflohen. Die Polizei fahndet seitdem nach dem als gefährlich geltenden Mann, wie ein Sprecher der Senatsjustizverwaltung der Berliner Zeitung sagte. Der 54-jährige Häftling saß in der Sicherungsverwahrung der Justizvollzugsanstalt Tegel (JVA) ein.
Während eines Freigangs, bei dem ihn Justizbedienstete begleiteten, nutzte er die Gelegenheit zur Flucht. Nach Angaben des Sprechers hatte der Mann eine gemeinnützige Einrichtung in Friedrichshain aufgesucht. Der Insasse erhielt mehr als hundert Mal begleiteten Ausgang durch den Berliner Vollzug. Es gab in keinem Fall eine Beanstandung. Die Begleitungen dienen der „sozialen Kontrolle“.
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Häftling auf der Flucht: Seit 2019 in Sicherungsverwahrung in Berlin-Tegel
Der 54-jährige Straftäter habe seit dem Jahr 2000 nach einer Verurteilung wegen Vergewaltigung zunächst in Brandenburg in Haft gesessen. Wegen der Schwere der Tat und weil er als gefährlich eingestuft wurde, sei die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Dort habe der Mann seit 2011 eingesessen, 2019 sei er nach Berlin überstellt worden – in die Sicherungsverwahrung der Haftanstalt Tegel.
Erst im Dezember waren zwei gefährliche Straftäter mit psychischer Erkrankung aus dem Maßregelvollzug geflohen. Die Männer waren eine Woche später gefasst worden.
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) zeigte sich am Mittwoch besorgt. GdP-Sprecher Benjamin Jendro sagte der Berliner Zeitung: „Natürlich betrachten wir das mit großer Sorge, dass ein verurteilter Gewaltstraftäter aus der JVA abhaut. Es ist fatal für den Rechtsstaat, wenn es auch noch jemand mit Sicherungsverwahrung ist. Die bekommt man nicht, weil man Kaugummis geklaut hat, sondern weil man schwerste Straftaten begangen hat und davon ausgegangen wird, dass von dieser Person weiterhin eine Gefahr für die Bevölkerung ausgeht. Es ist zu hoffen, dass die Kollegen ihn zeitnah ausfindig machen können.“
Die Justizverwaltung rechtfertigt gegenüber der Berliner Zeitung den Freigang: „Die Strafvollzugsbehörden sind verfassungsrechtlich dazu verpflichtet, auch Sicherungsverwahrte auf ein geregeltes Leben in Freiheit vorzubereiten. Der Anspruch wächst aus Gründen der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit an, je länger der Vollzug der Sicherungsverwahrung andauert.“
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