Wahlprüfung

Zu lahm: Bundesverfassungsgericht mahnt Bundestag zu schnellerer Prüfung von Wahleinsprüchen

Karlsruhe verlangt eine zügige Bearbeitung von Einsprüchen gegen die Bundestagswahl und verwirft zugleich eine Beschwerde gegen die Fünf-Prozent-Hürde.

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Das Bundesverfassungsgericht verlangt vom Bundestag, Wahleinsprüche zeitnah und sachgerecht zu bearbeiten.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt vom Bundestag, Wahleinsprüche zeitnah und sachgerecht zu bearbeiten.

© Tim Carmele/imago

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Bundestag zu einer zeitnahen und sachgerechten Bearbeitung von Wahleinsprüchen ermahnt. Anlass ist eine am Donnerstag veröffentlichte Entscheidung, mit der die Karlsruher Richter eine Beschwerde gegen die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Bundestagswahl verworfen haben.

Wahlberechtigte können Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl einlegen. Grundlage einer solchen Wahlprüfungsbeschwerde ist zunächst ein Einspruch beim Bundestag. Grundsätzlich erst, wenn dieser entschieden hat, kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Nach den Angaben aus dem Beschluss hat der Bundestag rund 15 Monate nach der Wahl erst etwa 450 der insgesamt rund 1000 eingegangenen Einsprüche erledigt.

Zum Vergleich verweist das Gericht auf die vorangegangene Wahlperiode: Damals habe der Bundestag binnen 14 Monaten über rund 2000 Einsprüche entschieden. Die aktuelle Bearbeitungsdauer sei mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht ohne Weiteres vereinbar.

Beschwerde gegen Sperrklausel verworfen

Trotz der Kritik am Verfahren blieb die Beschwerde in der Sache ohne Erfolg. Der Zweite Senat verwarf den Antrag, mit dem sich der Beschwerdeführer gegen die Fünf-Prozent-Hürde im Bundeswahlgesetz gewandt hatte.

Die derzeit geltende Rechtslage sieht vor, dass bei der Sitzverteilung grundsätzlich nur Parteien berücksichtigt werden, die bundesweit mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen oder deren Bewerber in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erhalten. Parteien nationaler Minderheiten sind von der Sperrklausel ausgenommen.

Über die Zulässigkeit einer Sperrklausel hat das Gericht in früheren Verfahren bereits mehrfach entschieden. Die aktuelle Beschwerde erfüllte nach Darstellung des Senats nicht die Anforderungen an eine erfolgreiche Wahlprüfungsbeschwerde.

Rüge für den Bundestag

Der eigentliche Schwerpunkt der Karlsruher Entscheidung liegt nach der Mitteilung des Gerichts jedoch auf dem Verfahren selbst. Der Bundestag ist nach dem Grundgesetz mit der Prüfung von Wahleinsprüchen betraut. Dazu bereitet der Wahlprüfungsausschuss die Entscheidungen vor, bevor das Plenum abschließend beschließt. Von diesem Beschluss hängt grundsätzlich ab, wann Betroffene das Verfassungsgericht anrufen können.

Genau an dieser Stelle setzt die Beanstandung an: Werden Einsprüche über lange Zeit nicht abschließend behandelt, verzögert sich auch der Zugang zur verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Der Senat hält es laut Pressemitteilung für erforderlich, dass der Bundestag Wahleinsprüche zeitnah und sachgerecht bearbeitet, damit der verfassungsrechtlich vorgesehene Rechtsschutz seine Wirkung entfalten kann.

Konkrete Vorgaben, in welcher Frist der Bundestag die noch offenen Verfahren beenden muss, enthält die Entscheidung nach den vorliegenden Angaben nicht. Offen bleibt, wie der Bundestag auf die Mahnung aus Karlsruhe reagieren wird und ob das Verfahren im Wahlprüfungsausschuss beschleunigt wird.

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