Zu viel gezahlt: Dürfen Inkassogesellschaften für Mieter tätig werden?

Die Kammern des Berliner Landgerichts beurteilen die Frage, ob Mieter ihre Ansprüche aus der Mietpreisbremse an Inkassogesellschaften abtreten können, ganz verschieden.

BLZ
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Mieter, die der Ansicht sind, dass ihr Vermieter gegen die Mietpreisbremse verstößt, treten ihre Ansprüche oftmals an eine Inkassogesellschaft ab. Diese fordert dann das zu viel gezahlte Geld vom Vermieter zurück und verlangt die Reduzierung der Miete. Ob die Inkassogesellschaften aber überhaupt für die Mieter tätig werden dürfen, ist rechtlich umstritten. Sogar beim Berliner Landgericht. Je nachdem, welche Kammer des Landgerichts entscheidet, fällt das Urteil bisher mal zugunsten der Inkassogesellschaften, mal gegen sie aus.

Eine Gerichtssprecherin teilte am Dienstag mit, dass die Zivilkammer 66 des Landgerichts am Vortag in einem Urteil die Auffassung vertreten habe, dass die Abtretung der Forderung nicht zu beanstanden sei – ebenso wie es bereits die Zivilkammer 65 gesehen habe. Demgegenüber stehe die 67. Kammer auf dem Standpunkt, dass in der Tätigkeit der Inkassogesellschaften ein Verstoß gegen das sogenannte Rechtsdienstleistungsgesetz vorliege und die Abtretung der Forderungen daher unwirksam sei.

Abtreten an Inkassogesellschaft geht in Ordnung

In der Entscheidung vom 13. August hatte die Inkassogesellschaft erst in zweiter Instanz Recht bekommen. Vor dem Amtsgericht war die Gesellschaft noch unterlegen. Das Landgericht verurteilte die Vermieterseite nach Angaben der Gerichtssprecherin dazu, 189,91 Euro überhöhte Miete für den Monat Juli 2017 zurückzuzahlen. Außerdem müsse der Vermieter Kosten in Höhe von 855,25 Euro für die Rechtsverfolgung bezahlen. Darüber hinaus verdonnerten die Richter den Vermieter dazu, dem Mieter Auskunft über die Höhe der Vormiete zu geben.

Hintergrund: Die Mietpreisbremse sieht vor, dass Vermieter beim Abschluss neuer Mietverträge die ortsübliche Miete um höchstens zehn Prozent überschreiten dürfen. Beträgt die ortsübliche Miete sechs Euro je Quadratmeter, darf der Vermieter also höchstens 6,60 Euro fordern. Es gibt jedoch zahlreiche Ausnahmen. So gilt die Mietpreisbremse nicht, wenn der Vormieter bereits eine höhere Miete gezahlt hat. Eine früher verabredete Miete genießt Bestandsschutz. Darüber hinaus gilt die Mietpreisbremse nicht für Neubauten und für umfassend modernisierte Wohnungen. Viele Vermieter halten sich jedoch nicht daran und verlangen mehr Geld als ihnen zusteht.

Die 66. Zivilkammer des Landgerichts entschied jetzt, dass die Abtretung der Forderung eines Mieters an eine Inkassogesellschaft in Ordnung gehe. Der Gesetzgeber habe, als er das Gesetz über Rechtsdienstleistungen geschaffen habe, einerseits die Rechtssuchenden schützen wollen, andererseits aber auch den Rechtsberatungsmarkt entbürokratisieren wollen. Das Inkassounternehmen erbringe lediglich Leistungen, die eng mit dem Schwerpunkt seiner erlaubten Tätigkeit, nämlich der Einziehung von Forderungen aufgrund überhöhter Mietanteile, in Verbindung stünden.

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