Kein Anspruch auf medizinisches Cannabis bei Alkoholsucht
Das hessische Landessozialgericht weist die Klage eines 70-Jährigen ab, der seinen „Saufdruck“ mit Cannabis behandeln will.

Wer an einer Alkoholsucht leidet, hat einem Urteil zufolge keinen Anspruch auf medizinisches Cannabis von der Krankenkasse. Zur Behandlung dieser Erkrankung stünden andere Methoden zur Verfügung, entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt laut Mitteilung vom Donnerstag.
Grundsätzlich haben Versicherte mit einer schweren Erkrankung gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf medizinisches Cannabis - allerdings nur, wenn ihnen nicht mit Standardtherapien geholfen werden kann. (Az. L 1 KR 429/20)
Andere Therapien möglich
Ein 70-Jähriger beantragte im vorliegenden Fall die Versorgung mit medizinischen Cannabisblüten, um seinen Drang zum Alkoholkonsum zu kompensieren. Über 15 Jahre lang habe er mit selbst angebautem Cannabis seinen „Saufdruck“ kontrollieren können. Da ihm das aber untersagt wurde, beantragte er die Droge bei der Krankenkasse.
In diesem konkreten Fall gebe es aber andere Möglichkeiten, die Alkoholsucht zu behandeln, urteilten die Richter. Eine Alkoholerkrankung könne nach den medizinischen Leitlinien unter anderem mit Rehabilitationsmaßnahmen, medikamentöser Rückfallprophylaxe und Psychotherapie behandelt werden. Der behandelnde Arzt habe nicht begründen können, dass diese Standardtherapien bei seinem Patienten nicht angewendet werden können.
Keine Revision
Der Mann kann sich laut Urteil auch nicht darauf berufen, dass er bei einer Psychotherapie vorübergehend nicht arbeiten kann. Maßgeblich seien allein medizinische Hinderungsgründe - keine persönlichen oder beruflichen. Die Revision wurde nicht zugelassen.