Skandal um fehlerhafte Brustimplantate: Rückschlag für Betroffene

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Die Versicherung des Herstellers muss nur für Schäden in Frankreich aufkommen.

Luxemburg/Berlin-Es ist ein Fall, der lange zurückreicht: Im Jahr 2010 kam heraus, dass der französische Hersteller Poly Implant Prothèse SA, kurz PIP, für seine Brustimplantate jahrelang billiges und potenziell gesundheitsschädliches Industriesilikon verwendet hatte, anstatt das teure und offizielle Medizinsilikon einzusetzen. Als Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen zunahmen, untersagten die französischen Behörden im April 2010 Vermarktung, Vertrieb, Export und die weitere Verwendung der Implantate.

Ein anatomisches Brustimplantat. 
Ein anatomisches Brustimplantat. dpa/Daniel Reinhardt

Weltweit sollen 400.000 Frauen betroffen sein, die sich Implantate nach Krebserkrankungen oder zur Brustvergrößerung hatten einsetzen lassen. In Deutschland waren es etwa 5000 Frauen. Seither kämpfen Patientinnen um Entschädigung und Schmerzensgeld - so auch eine Klägerin, die Ansprüche vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geltend machen will. Sie hatte im Jahr 2006 die fehlerhaften PIP-Silikonkissen erhalten. Als das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte 2012 wegen Gesundheitsrisiken die Entfernung der Kissen empfahl, folgte sie dem Rat.

Die Frau fordert Geld von der Versicherung des französischen Herstellers. Doch der Versicherer beruft sich auf eine Klausel in seinem Vertrag mit PIP, wonach die Deckung nur für Schäden in Frankreich gilt. Das Oberlandesgericht hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob dies gegen das in der Europäischen Union geltende Diskriminierungsverbot auf Grundlage der Staatsangehörigkeit verstößt.

In dieser Sache nun haben die betroffenen Frauen am Donnerstag einen Rückschlag hinnehmen müssen: Der EuGH nämlich sieht im EU-Recht keine Grundlage für Schadenersatzansprüche der deutschen Patientin. Dies entschieden die höchsten EU-Richter in Luxemburg. (Rechtssache C-581/18.)

Der Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass das Diskriminierungsverbot nicht geltend gemacht werden kann, um die Territorial-Klausel des Versicherers anzufechten. Der hier vorliegende Sachverhalt falle nach jetzigem Stand nicht unter das EU-Recht. Die Entscheidung geht nun zurück an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der EuGH hatte schon 2017 im PIP-Skandal ein Urteil zu fällen. Damals ging es um mögliche Ansprüche gegen den TÜV Rheinland, der die Qualitätssicherung des Herstellers zertifiziert hatte. Dabei hatte der Prüfverein nach eigenen Angaben nie Hinweise darauf gefunden, dass Industriesilikon verwendet wurde. Die EU-Richter überließen die Entscheidung über Entschädigungen damals den deutschen Gerichten. Der Bundesgerichtshof urteilte wenig später, der TÜV Rheinland habe keine Pflichten verletzt. Ansprüche der Frauen gegen den Verein hatten damit praktisch keine Chance mehr.

Die Firma PIP indes ist längst pleite. Firmengründer Jean-Claude Mas, ein gelernter Metzger, der in den 70ern noch Weine und Wurstwaren verkauft hatte, wurde 2016 zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt, die er wegen rechtlicher Einsprüche nicht antrat. Im April 2019 starb Mas im Alter von 79 Jahren. (mit dpa; AFP)