Kommentar zur "Herdprämie": Darum ist Betreuungsgeld nicht nur Blödsinn, sondern auch verfassungswidrig
Selbst der liberale Staat greift zur Durchsetzung gesellschaftspolitischer Ziele gelegentlich auf etwas grobe Instrumente zurück, derer sich traditionell auch Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder bedienen: Strafen und Belohnen.
Als seine Familienpolitik noch das Leitbild favorisierte, wonach der Mann für den Unterhalt, die Frau hingegen für den Haushalt zuständig sei, griff der deutsche Gesetzgeber zum Mittel der Strafe, um das Leitbild vor mutwilliger Veränderung zu bewahren: In den 50er-Jahren zahlten erwerbstätige Ehefrauen für dasselbe Einkommen höhere Steuern als erwerbstätige alleinstehende Frauen.
50er-Jahre: „Ehefrau ins Haus zurückführen“
Erklärtes Ziel der sogenannten Haushaltsbesteuerung war es, verheiratete Ehefrauen von einer eigenen Erwerbstätigkeit abzuhalten und – wie es das Bundesverfassungsgerichtgericht in seinem Urteil vom Januar 1957 formulierte – „die Ehefrau ins Haus zurückzuführen“.
Mit seinem Urteil verwarf das Gericht diese brachiale Rückführungsaktion als „benachteiligende Ausnahmevorschrift gegen Verheiratete“: Das Ziel, die Ehefrau ins Haus zu holen, sei nicht mehr angemessen. Zur vom Grundgesetz geschützten Gleichberechtigung gehöre, dass die Frau – und damit auch die Ehefrau – die gleiche rechtliche Möglichkeit habe, erwerbstätig zu sein, wie ein männlicher Staatsbürger.
Es ist vor allem dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken, dass von den überkommenen Leitbildern der Familienpolitik in Deutschland kaum etwas übrig geblieben ist. Fast alle Reformen zur Durchsetzung der Gleichberechtigung wurden vom Karlsruher Gericht verlangt, gelegentlich erzwungen. In der am Dienstag in Karlsruhe verhandelten Klage gegen das Betreuungsgeld geht es nicht zuletzt um die Frage, wie nachhaltig die familienpolitische Neuorientierung der vergangenen Jahrzehnte ist.
2015: Förderung der Hausfrauen-Ehe
Das Ziel des von der CSU im Koalitionsvertrag durchgesetzten Betreuungsgeldes, wonach Eltern pro Monat 150 Euro erhalten, wenn sie ihre Kinder nicht in eine staatlich subventionierte Kita oder Pflegestelle geben, ist das gleiche wie in den 50er-Jahren – die Förderung der Hausfrauen-Ehe. Nur das Mittel ist sanfter: Die Mütter sollen nicht steuerlich gezwungen werden, vom Arbeitsmarkt fernzubleiben, vielmehr werden sie belohnt, wenn sie auf Erwerbsarbeit zugunsten der Kindeserziehung verzichten.
Die gesellschaftspolitischen Nachteile des Betreuungsgeldes liegen auf der Hand: Niemand kann wollen, dass Kindern die Chancen früher Förderung in der Kita vorenthalten blieben, und dass die Integration von Migrantenkindern in einer Kita leichter gelingt als am Rockzipfel der Mutter, ist offenkundig.
Ebenfalls nicht zu bestreiten ist, dass das mit dem Betreuungsgeld favorisierte Rollenbild der Frau als Hausfrau nicht nur dem vom Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahrzehnten vorgegebenen und vom Gesetzgeber formulierten familienpolitischen Leitbild widerspricht, sondern auch dem Selbstbild der Mehrheit der Frauen.
Ist Blödsinn verfassungswidrig
Das allein aber dürfte nicht genügen, das Betreuungsgeld höchstrichterlich zu verwerfen. Das Betreuungsgeld mag Blödsinn sein, aber der wird dem Gesetzgeber vom Grundgesetz nicht verboten – es sei denn, der Blödsinn ist verfassungswidrig.
Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Staat, die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu schaffen. Die Aufgabe erfüllt er auch durch die Subvention von Kindertagesstätten; zugleich aber fordert er mit dem Angebot des Betreuungsgeldes die Mütter – die Väter machen davon nur zu 5 Prozent Gebrauch – dazu auf, das Angebot nicht anzunehmen.
Das ist nicht nur Unsinn, sondern krimineller Unsinn: Der Staat stellt eine sozialpolitische Leistung bereit, zu der er verfassungsrechtlich verpflichtet ist und ermuntert die Berechtigten mit einer anderen sozialpolitischen Leistung dazu, sie nicht anzunehmen.
Darüber hinaus wird der Staat vom Grundgesetz verpflichtet, bei der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung „auf die Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken. Das Gegenteil ist der Fall, wenn Mütter das Betreuungsgeld annehmen und über Jahre auf Erwerbstätigkeit verzichten – die Nachteile im Berufsleben sind in aller Regel kaum mehr auszugleichen.
Zu bezweifeln ist schließlich, ob der Bund das Gesetz überhaupt erlassen durfte. Auf dem Gebiet der „öffentlichen Fürsorge“ ist ihm das nur gestattet, wenn die Regelung „zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich“ ist. Eben das will das Gesetz nicht – es soll gerade nicht die bundesweiten Unterschiede in der Kinderbetreuung ausgleichen. Das Gesetz ist also Blödsinn, und der ist in diesem Fall verfassungswidrig.