Kommentar zur Terrorismusbekämpfung: Unions-Vorschlägen fehlt Rechtsgrundlage
Der Terrorismus feiert derzeit nicht nur in der islamischen Welt schreckliche Triumphe, auch in den Demokratien der westlichen Welt ist er auf dem Vormarsch – nicht als Bombenwerfer, sondern als hysterischer Gesetzgeber. Aus der Union ist zu hören, im Kampf gegen den Terror sei bis an die „Grenze des rechtlich Möglichen“ zu gehen; die Möglichkeit wird ventiliert, deutschen Angehörigen der Terrormiliz Islamischer Staat die Staatsangehörigkeit zu entziehen.
Das wäre nicht nur an der Grenze des rechtlich Möglichen, sondern weit über die unübertretbare Grenze hinaus, die das Grundgesetz zieht. In Artikel 16 Abs. 1 GG heißt es: „Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.“ Gelegentlich hilft der Blick ins Gesetzbuch.
Weil der UN-Sicherheitsrat von den Staaten schärfere Kontrollen von mutmaßlichen Extremisten verlangt, fordern jetzt Unionspolitiker, nicht nur – wie schon bisher – die Planung und Ausführung eines Anschlags unter Strafe zu stellen, sondern „bereits die Ausbildung zum Terroristen“.
Auch hier erweist sich der Blick ins Strafgesetzbuch als nützlich. Danach ist die Ausbildung in einem Terror-Camp schon bisher strafbar. Und strafbar ist auch schon heute der „Besuch“ eines Terror-Camps, der selbstverständlich nichts anderes ist als die strafbare Vorbereitung eines Verbrechens. Im Kampf gegen die Terroristen sind alle gesetzlichen Möglichkeiten zu aktivieren. Das gelingt vor allem dann, wenn man sie kennt.