Kritik am Bundesverfassungsgericht: Hat das BVG zu viel Einfluss auf die Politik?

Alles hat seine Grenzen, ausgenommen vielleicht das Bundesverfassungsgericht. Seine Geschichte ließe sich ohne weiteres als Geschichte seiner Grenzüberschreitungen schreiben, genauer: der Kritik, seine Grenzen wieder einmal mutwillig oder fahrlässig überschritten zu haben. Der Vorwurf, die Richter schwängen sich zum „Obergesetzgeber“ auf, pfuschten dem Gesetzgeber ins Handwerk, betrieben also Politik, wo sie nur das Grundgesetz zu interpretieren hätten, ist so alt wie das Gericht. Er ist der basso continuo der kritischen Begleitmusik zur Karlsruher Rechtsprechung seit Gründung des Gerichts vor bald 63 Jahren.

Als es sich Anfang der 50er-Jahre im Streit um die Wiederbewaffnung den Manipulationsversuchen der Bundesregierung erfolgreich widersetzte, beklagte sich Bundeskanzler Konrad Adenauer mit dem seit damals geflügelten Wort, „dat ham wir uns so nich vorjestellt“, und beschimpfte das Gericht, der „Diktator Deutschlands“ zu sein.

Als in den frühen 70er-Jahren im Streit um den Grundlagenvertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR die Entscheidungsbegründung des Gerichts nicht im Sinne der rot-gelben Koalition ausfiel, fluchte ein sozialdemokratischer Minister, man lasse sich von den „acht Arschlöchern in Karlsruhe“ nicht die Ost-Politik „kaputt“ machen.

Das Problem dieser Kritik ist nicht, dass sie selbstverständlich stets von der im Einzelfall unterlegenen Partei vorgetragen wird. Irritierend ist vielmehr, dass in ihr die noch aus der Weimarer Republik vertraute Ansicht überdauert, Verfassungsrecht und Politik ließen sich so sauber trennen wie Wasser und Öl. Das ist ein Irrtum. Zwar ist nicht jeder politische Streit ein Verfassungsstreit, aber jeder Verfassungsstreit ist ein politischer Streit. Das gilt nicht nur für die großen gesellschaftlichen Debatten, erst recht gilt das für die Konflikte bei den Staatsgeschäften.

Demokratie-Prinzip erweitert

Auf den ersten Blick scheint es, als füge die jüngste Debatte über Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts – zur Europäischen Zentralbank (EZB) und zur Drei-Prozent-Hürde bei der Europa-Wahl – der unendlichen Geschichte der Urteils-Kritik nur ein neues Kapitel hinzu. Wieder heißt es, das Gericht habe – im Fall des Wahlrechts – unzulässig die Stelle des Gesetzgebers eingenommen, wieder einmal soll es – im Fall der EZB – seine Kompetenzen ohne Beachtung der Gewaltenteilung und des Demokratie-Prinzips in extenso erweitert haben. Und doch ist es diesmal eine ganz andere als die bekannte Debatte. Zum einen melden sich jetzt als Kritiker nicht vor allem die Verlierer einer Karlsruher Entscheidung zu Wort, vielmehr prasselt die Kritik von allen Seiten auf die Richter ein. Zum anderen lassen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht mit dem üblichen Hinweis verteidigen, über den genauen Verlauf der Kompetenz-Grenzen lasse sich bekanntlich streiten. Denn zumindest daran sollte es keinen Zweifel geben: Die Kompetenz des Verfassungsgerichts endet an dem Punkt, wo das verfassungsrechtliche Nichts oder die unbestreitbare Kompetenz des Gesetzgebers beginnt.

Das Nichts lässt sich ganz leicht bestimmen. Es beginnt, wenn ein Gericht zwar ein Urteil sprechen, aber es nicht durchsetzen kann. So ist es im Streit um die Politik der EZB. Die Mehrheit des Zweiten Senats hält deren Beschluss, notfalls Staatsanleihen ausgewählter EU-Mitgliedstaaten in theoretisch unbegrenzter Höhe anzukaufen, für eine unzulässige Überschreitung ihrer Kompetenzen. Da es sich um Europarecht handelt, hat Karlsruhe zwar die Frage in Luxemburg vorgelegt, aber die Antwort betrachtet es nur als verbindlich, wenn sie seiner Rechtsauffassung entspricht. Was geschieht, wenn nicht? Oder mit anderen Worten: Zu welchen Maßnahmen kann das Bundesverfassungsgericht dann den Gesetzgeber wirksam verpflichten? Denkbar wären der Austritt aus der Währungsunion, Neuverhandlungen, Blockade der EZB-Politik, Verpflichtung zu öffentlichen Unmutsäußerungen. Wahrscheinlich ist, dass am Ende aus Karlsruhe der Auftrag an den Bundestag ergehen wird, die Sache noch einmal zu bereden. Und das wäre dann der vom Verfassungsgericht beschworene Schutz der „Verfassungsidentität“?

Keine einzige der denkbaren Reaktionen ergibt sich aus der Verfassung, aus dem einfachen Grund, weil nichts davon geregelt ist. In ihrem abweichenden Votum schrieb Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolff, man solle „sich auf große Wüstenwanderungen, die zu keiner Quelle führen, gar nicht erst schicken lassen“. Das Bundesverfassungsgericht aber hat sich mit dieser Entscheidung selbst in die Wüste geschickt.

Störung der Parlamentsfunktion

Hinter der Grenze, die das Bundesverfassungsgericht – wiederum der zweite Senat – in der Entscheidung über die Drei-Prozent-Hürde bei der Europawahl überschritten hat, beginnt zwar nicht die Wüste, aber die Kompetenz des Gesetzgebers. Man muss kein Anhänger der Sperrklausel sein, um das Urteil, das die Klausel als Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit verwarf, zu beklagen. Es ist bedauerlich, aber nicht Kern des Problems, dass das Gericht dem Europäischen Parlament die Anerkennung als Parlament verweigert und die Störung seiner Funktionsfähigkeit in Kauf nimmt, wenn nach dem Wegfall der Drei-Prozent-Klausel noch mehr Splitterparteien als bisher dort Einzug halten.

Nicht akzeptabel ist jedoch, dass die Karlsruher Richter dem Bundestag zwar formal die Ausgestaltung des Wahlrechts überlassen, ihn aber tatsächlich als Gesetzgeber entlassen, dass sie ihm zwar einen Einschätzungsspielraum zubilligen, aber keine andere Einschätzung zulassen als ihre eigene. Die Ansicht des Bundestages, die Sperrklausel sei als Schutz vor Zersplitterung geboten, war ebenso vertretbar wie die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts, das sie für entbehrlich hält. In dem Fall hat die Kompetenz des Gesetzgebers selbstverständlich Vorrang.

Die Debatte über die Grenzen des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur alt, sie muss auch immer wieder neu geführt werden. Denn wer anderen Grenzen diktiert, sollte sich seiner eigenen bewusst sein – und sie respektieren.