Berlin-Hallo! Ja du, Schauspieler, und du, Schauspielerin, die ihr gerade nicht im Engagement steckt, auch keins in Sicht habt: Lest weiter, auch wenn es ein bisschen kompliziert wird. Es könnte sich lohnen.

Ab Januar können kurz befristet Beschäftigte mit besseren Chancen Arbeitslosengeld-1 beantragen. Diese finanzielle Absicherung ist besonders wichtig für viele Film- und Theaterschaffende, die bisher mit ihren relativ hohen Gagen an relativ wenigen Tagen im Jahr durchs Raster fielen.
Nun wurde an ein paar Schrauben gedreht, und die Zahl der Antragsberechtigten steigt: So hat sich die Rahmenfrist, in der die Unterstützungssuchenden 180 Tage sozialversicherter Beschäftigung nachweisen müssen von zwei auf zweieinhalb Jahre erhöht, wobei mehr als die Hälfte dieser Tage aus Beschäftigungen stammen müssen, die nicht länger als 14 Wochen dauerten − nicht nur zehn Wochen wie bisher. Auf diese Weise werden nicht nur Dreh-Engagements erfasst, sondern auch En-suite- und Tournee-Gastengagements, die nicht so gut bezahlt sind, aber eben länger dauern.
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Außerdem ist die Bemessungsgrenze deutlich angehoben worden und auf die anderthalbfache Bezugsgröße West angestiegen, also von 37380 Euro brutto, die man im Jahr vor der Arbeitslosigkeit verdienen durfte, auf 57330 Euro. Dies alles hat der Bundesverband Schauspiel mit Erleichterung verkündet, nachdem er mit Unterstützung von anderen Gewerkschaften zwölf Jahre um diese Verbesserungen gerungen hat.
Falls die Sachbearbeiter noch nicht informiert sind: Zu finden sind die entscheidenden Bestimmungen im 3. Sozialgesetzbuch, § 142, Abs. 2 und § 143, Abs. 1. Auch die Tage, die vor dem Jahreswechsel gesammelt wurden, werden angerechnet, wenn der Antrag 2020 gestellt wird. Halelujah! Weitersagen!