Was dürfen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr von sich im Internet preisgeben? Darum dreht sich eine Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch (10.00 Uhr) in Leipzig. Eine Kommandeurin der Bundeswehr hatte zuvor für ihr Auftreten auf einem Datingportal einen Verweis ihres Arbeitsgebers bekommen.
Die Soldatin, die laut Gericht „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannt“ sei, hatte ein Profilbild und ihren echten Namen auf einer Datingseite eingestellt. Das allein war jedoch nicht der Grund für den Verweis. Sie schrieb dazu unter anderem, dass sie auf der Suche nach Sex sei, „all genders welcome“ - also mit Partnern jeden Geschlechts (Az. BVerwG 2 WRB 2.21).
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Ihr Disziplinarvorgesetzter, sprach ihr gegenüber den Verweis aus, weil sie ihrer Verpflichtung zum ordnungsgemäßen außerdienstlichen Auftreten nicht gerecht geworden sei. Die Frau ging rechtlich dagegen vor, unterlag jedoch. Das Truppendienstgericht beurteilte den Verweis als rechtmäßig. Dagegen legte die Soldatin nun Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beklagt einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung.