Urteil in Karlsruhe: Filmförderung bleibt erhalten

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte am Dienstag die Rechtmäßigkeit der sogenannten Filmabgabe, die aufgrund eines Bundesgesetzes von Kinos, Fernsehsendern und Video- wirtschaft erhoben wird, um den deutschen Film zu fördern. Die Karlsruher Richter wiesen vier Verfassungsbeschwerden von Betreibern großer Kinoketten ab. „Dem Bund ist es nicht verwehrt, in der Wahrnehmung aller seiner Kompetenzen auch auf Schonung, Schutz und Förderung der Kultur Bedacht zu nehmen“, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Die Abgaben, die an die Filmförderungsanstalt (FFA) gehen, machen fast ein Drittel der deutschen Filmförderung von 340 Millionen Euro aus. Das restliche Geld kommt von Bund und Ländern.

Die Kinos hatten sich gegen die Filmabgabe gewehrt, weil das Geld zu oft an Produktionen gehe, die an der Kinokasse keinen Erfolg hätten. Der Bund habe zudem angesichts der Kulturhoheit der Länder keine Regelungskompetenz. Das wiesen die Richter zurück. „Seinem objektiven Regelungsgehalt nach ist das Gesetz auf die Förderung der deutschen Filmwirtschaft und des deutschen Films ausgerichtet“, hieß es. An dem wirtschaftlichen Schwerpunkt ändere sich nichts dadurch, dass der Film zugleich ein Kulturgut sei. Auch die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erhebung einer Sonderabgabe für den Film sind nach Ansicht des Gerichts gegeben. So handele es sich bei den drei Abgabezahlern Kinos, Videowirtschaft und Fernsehsendern um eine homogene Gruppe, die dem Zweck der Abgabe besonders nahestehe. – In dem Streit hatten Filmemacher und Kulturpolitiker vor einer Abschaffung der Abgabe gewarnt. Sie garantiere Vielfalt, Kontinuität und Unabhängigkeit des deutschen Films, sagten die Befürworter. (dpa/BLZ)

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