Leitartikel zur Erbschaftssteuer: Gut, aber unvollständig
Das deutsche Erbschaftssteuerrecht ist ungerecht. Es ist ungerecht, weil es Firmenerben de facto fast vollständig von der Steuer befreit und allein die Erben anderer Vermögen belastet. Es ist ungerecht, weil es Firmeninhabern dank zahlreicher Schlupflöcher ermöglicht, privates Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umzuwidmen und es steuerfrei oder nur gering versteuert ihren Erben zu überlassen. Es ist ungerecht, weil selbst Anteile an einer GmbH oder einer GmbH und Co. KG, deren Vermögen ausschließlich aus Spareinlagen und Festgeldkonten bestehen, steuerfrei geerbt werden können.
Es ist ungerecht, weil das entscheidende Argument, mit dem der Gesetzgeber die unappetitliche Überprivilegierung der Firmenerben rechtfertigt, substanzlos ist: Die Belastung der Firmenerben gefährde den Erhalt der Betriebe und damit Arbeitsplätze. Für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten gilt zwar die sogenannte Arbeitsplatzklausel, wonach Firmenerben nur von der Erbschaftssteuer befreit werden, wenn sie den Betrieb zehn Jahre fortführen und die Arbeitsplätze in Deutschland erhalten. Aber das geltende Recht ermöglicht die problemlose Umgehung dieser Klausel.
Erwartungsgemäß hat das Bundesverfassungsgericht die seit 2009 geltenden Regelungen zur großzügigen Verschonung von vererbtem Betriebsvermögen als verfassungswidrig verworfen. Künftig werden also auch die Erben von Betriebsvermögen Steuern zahlen, nicht allzu viel, ohne die Existenz der Unternehmen zu gefährden, aber immerhin in einem Umfang, dass sich – sofern der Gesetzgeber sich an die Karlsruher Vorgaben hält – wieder von einer Steuerpflicht sprechen lässt. Das ist gut, und richtig ist natürlich auch, dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung mit der drastischen Verletzung des grundrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Grundgesetz) durch das geltende Erbschaftssteuerrecht begründet – zumal zum Ausgleich für die faktische Steuerbefreiung der Betriebserben die Erben anderer Vermögen bisher mit höheren Steuern belastet wurden.
70 Prozent erben nichts
Die Entscheidung ist richtig, unmissverständlich, aber moderat, und dennoch wirkt sie unvollständig. Zu Recht haben die Bundesverfassungsrichter Reinhard Gaier und Johannes Masing in ihrem Sondervotum daran erinnert, dass die Erbschaftssteuer nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen dient, sondern zugleich ein Instrument des Sozialstaats ist, „um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst.“ 70 Prozent der Deutschen haben nichts, kein Haus, keine Aktien, keine nennenswerten Guthaben; 70 Prozent der Deutschen haben weder etwas zu vererben noch eine Erbschaft zu erwarten.
Das geltende Erbschaftssteuerrecht ist Recht zum Schutz vor der Erbschaftsteuer für ein Drittel der Gesellschaft. Eigentum und Erbrecht sind verfassungsrechtlich garantiert. Die Ungleichheiten, die durch die Marktwirtschaft entstehen, liegen in der Natur der Sache. Doch ist der Staat verpflichtet, Ungleichheiten in bestimmtem Maße auszugleichen, weil anderenfalls die Freiheit, die er in den Grundrechten verheißt, zum Etikettenschwindel wird – die Garantie der Meinungsfreiheit ist für den ohne Wert, dem die Armut die Sprache verschlägt. Das haben auch die Väter und Mütter des Grundgesetzes erkannt und darum lapidar hineingeschrieben: „Eigentum verpflichtet.“ (Art. 14 Abs. 2 GG) Diese Formulierung haben sie durch die Bestimmung ergänzt: „Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“ Noch deutlicher ist die Bayerische Verfassung von 1946, die explizit verlangt: „Die Erbschaftssteuer dient auch dem Zwecke, die Ansammlung von Riesenvermögen in den Händen einzelner zu verhindern.“ (Art. 123 Abs. 3)
Aber nichts ist Deutschland in den vergangenen Jahrzehnten hartnäckiger verteidigt und vom Staat effektiver gefördert worden als eben die Ansammlung von Riesenvermögen. Schon Jahr 1993 verfügten lediglich 18,4 Prozent der privaten Haushalte über 60 Prozent des gesamten Nettogeldvermögens, im Jahr 2007 nur noch 10 Prozent. Im Sondervotum heißt es dazu: „Die Schaffung eines Ausgleichs sich sonst verfestigender Ungleichheiten liegt in der Verantwortung der Politik – nicht aber in ihrem Belieben.“ Mit anderen Worten: Deutschland würde nicht sozialistisch, wenn es sich der Gemeinwohlverantwortung des Vermögens etwas intensiver erinnerte. Auch wenn die Mehrheit des Ersten Senats daran selbst nicht gedacht hat, könnte ihr Urteil doch einen Schritt in die richtige Richtung bedeuten.