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Brandenburg - Elternteile müssen ihre Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt voll ausschöpfen. Dabei können sie sich nicht einfach mit dem Argument verweigern, dass ihr vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht. In so einem Fall obliegt es ihnen, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Az: 13 UF 77/19), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem Fall weigerte sich der Vater, den Mindestunterhalt für seinen Sohn zu bezahlen. Das Kind lebte bei der Mutter. Der Mann argumentierte, er sei leistungsunfähig. Er arbeite 30 Wochenstunden zum Mindestlohn und habe darüber hinaus eine weitere Unterhaltsverpflichtung für seine 2017 geborene Tochter.
Das Gericht widersprach dem Vater. Er habe eine verschärfte Erwerbsobliegenheit. Als gelernter Kfz-Mechatroniker sei es möglich, sich um eine besser bezahlte Beschäftigung zu bemühen. Ihm seien Nebenjobs und andere Tätigkeiten mit bis zu 48 Wochenstunden insgesamt zuzumuten.
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