Berliner Club Berghain kann Veranstaltungen mit sieben Prozent versteuern
Berlin - Zu den großen ungelösten Rätseln der entwickelten Zivilisation zählt die Frage, welche Produkte und Arten der Dienstleistung mit dem vollen und welche mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz bedacht werden; so sind Lebensmittel (zum Beispiel Äpfel) mit sieben, Getränke (Apfelsaft) hingegen mit 19 Prozent zu versteuern; wer ein Buch schreibt, versteuert das Honorar mit sieben Prozent, wer auf einer Bühne aus dem Buch vorliest, ist mit 19 Prozent in der Pflicht.
Musikalische Bühnendarbietungen – also Konzerte – sind wiederum mit sieben Prozent zu versteuern, während für DJ-Sets mal sieben, mal 19 Prozent anfallen, je nachdem, ob sie ein neues künstlerisches Produkt schaffen oder eben nicht.
Deswegen pflegt auch jedes Finanzamt die Lage mal so, mal anders einzuschätzen, je nachdem, welcher Beamte gerade die Aktenstöße bearbeitet. So war das Berliner Finanzamt für Körperschaften II, das unter anderem für die Anordnung und Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg zuständig ist, bis zum Jahr 2008 der Auffassung, dass die musikalischen Veranstaltungen im Technoklub Ostgut und später auch in seinem Nachfolger, dem Berghain, mit sieben Prozent zu besteuern sind.
Urteil besitzt keinen Modellcharakter
Dann änderte sich die Meinung, und man verlangte plötzlich 19 Prozent. Als Begründung wurde zum Beispiel der Umstand angeführt, dass die DJs bei den Klubnächten im Berghain auf keiner erhöhten Bühne stehen, weswegen die Gäste nicht auf die Künstler, sondern nur auf die anderen Gäste schauen.
Deswegen handele es sich nicht um Konzerte, sondern um Unterhaltungsveranstaltungen – ein Argument, mit dem man allerdings auch normale Popkonzerte dem Regelsteuersatz unterwerfen müsste, weil das Publikum hier heutzutage ebenso selten zur Bühne schaut, sondern meist mit dem Fotografieren von sich und anderen Gästen beschäftigt ist.
Die Berghain-Betreiber klagten gegen diese Entscheidung und haben nun, acht Jahre später, vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus recht bekommen (Urteil vom 6.9.2016, 5 K 5089/14). Einen Modellcharakter besitzt das Urteil nicht: Alle Klubbetreiber, die sich falsch versteuert fühlen, müssen weiterhin individuell vor Gericht. Aber es dürfte für sie künftig doch einfacher werden, für den ermäßigten Satz zu argumentieren.