BGD-Urteil: Mieter müssen Arbeiten und Mietexplosion nicht hinnehmen

Bauarbeiten, die den Charakter eine Mietwohnung grundlegend verändern, sind keine Modernisierung mehr. Mieter müssen solche Maßnahmen daher nicht dulden, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Im Streitfall sollte die Kaltmiete durch die vermeintliche Modernisierung von 464 auf 2150 Euro steigen. (Az: VIII ZR 28/17) Konkret geht es um ein Reihenhaus in Berlin-Wedding.

Umfangreiche Baumaßnahmen angekündigt

Die Siedlung aus insgesamt 14 Häusern wurde vor fünf Jahren von einer Entwicklungsgesellschaft gekauft. Den Mietern hat sie umfangreiche bauliche Maßnahmen angekündigt und verlangt, diese „Modernisierung“ zu dulden. Doch der Bau-Katalog beschränkte sich nicht auf übliche Sanierungsmaßnahmen wie eine Wärmedämmung oder neue Strom- und Wasserleitungen. So sollte auf der Gartenseite ein verandaartiger Anbau abgerissen werden und dafür ein Wintergarten und eine Terrasse entstehen. Innen sollten im bisherigen Spitzboden neue Räume geschaffen werden. Ein neues Bad und weitere Arbeiten sollten auch in den Etagen darunter die Grundrisse gänzlich verändern.

Mieter sollte von 464 auf 2150 Euro pro Monat steigen

Die enormen Kosten sollten auf die Miete umgelegt werden. Diese sollte von bislang von 464 auf 2150 Euro pro Monat steigen. Die Mieter stimmten dem nicht zu. Mit ihrer Klage wollte die Entwicklungsgesellschaft erreichen, dass die Mieter die Arbeiten dulden müssen. Das Landgericht Berlin hatte die Klage abgewiesen. Dies hat der BGH nun im Ergebnis bestätigt. Bei den von der Entwicklungsgesellschaft angekündigten Arbeiten handele es sich nicht mehr um Modernisierungsmaßnahmen, die die Mieter hinnehmen müssten, erklärte der BGH zur Begründung.

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„Eine Modernisierungsmaßnahme zeichnet sich dadurch aus, dass sie einerseits über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinausgeht, andererseits aber die Mietsache nicht so verändert, dass etwas Neues entsteht.“ Hier umfassten die angeblichen „Modernisierungsmaßnahmen“ neuneinhalb eng beschriebene Seiten. Sie seien „so weitreichend, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde“. So würden neue Räume geschaffen und der gesamte Zuschnitt der Wohnräume und des Bads geändert. (AFP)