Hartz-IV-Empfänger: Arbeitsagentur stellt neue Regeln für Jobs in Erotikbranche auf
Zwangs-Job im Sex-Shop? Jobcenter hatten angedroht, Langzeitarbeitslosen die HartzIV-Leistungen zu kürzen, wenn sie keinen Job im Erotik-Handel annehmen – nun hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) reagiert und neue Regeln für das gesamte Rotlicht-Gewerbe erlassen.
In einer internen Anleitung mit dem Titel „Fachliche Hinweise zur Vermittlung in Sonderfällen“ räumt die Nürnberger Zentrale der Behörde ein: „Die BA befindet sich in der Thematik „Vermittlung im erotischen Bereich“ auf einer Gratwanderung.“ Ausdrücklich wird auf die „öffentliche Wahrnehmung“ verwiesen, die „bei Beschwerden, Pressenachfragen o.ä. Auswirkungen auf das Image der BA haben“ könne.
Für die rot-rot-grüne Regierung in Berlin ist jedenfalls klar, dass ein abgelehnter Sex-Shop-Job nicht zu Sanktionen führen dürfe. „Niemand darf zu solchen Jobs gezwungen werden. Da ziehen Arbeitsagentur und Senat an einem Strang“, sagt Alexander Fischer (Linke), Staatssekretär für Arbeit und Soziales.
Nicht jedes Nein zum Job soll zu Sanktionen führen
Welcher Job im rotlichtnahen Bereich ist zumutbar? In einer dieser Zeitung vorliegenden „Clusterung von Tätigkeiten in Bezug ihrer Nähe zum erotischen Gewerbe“ hat die BA-Zentrale sechs Kategorien aufgelistet, welche Stellenangebote vermittelt werden dürfen.
Bei Cluster 1 („Prostitution“) ist der Fall ebenso klar wie bei „Direkten erotischen Dienstleistungen“ (z.B. Modell für einen Escortservice, erotische Massagen usw., Cluster 2): keine Veröffentlichung in der Stellenbörse, keine Vermittlung. „In diesen Fällen werden individuelle Persönlichkeitsrechte über eine rechtlich zugelassene Beschäftigungsform gestellt“, so die Bundesagentur in den Hinweisen.
Als unproblematisch werden die Cluster 4 bis 6 erachtet, wozu etwa die Filialleitung im „Vertrieb erotischer Waren“ gehört – mit einer Ausnahme: Nicht jedes Nein zum Job soll sofort zu Sanktionen führen.
Schwierige Abgrenzung
Einen Graubereich stellt für die Arbeitsagentur die dritte Kategorie („Vorbereitung und Unterstützung erotischer Dienstleistungen“) dar. „In der Praxis ist die Abgrenzung von eindeutig beschriebenen Tätigkeiten in der Prostitution oder direkten erotischen Dienstleistungen zu angrenzenden oder Mischtätigkeiten im Erotikbereich häufig schwierig“, so die BA.
Zum „Cluster 3“ werden „in erotischen Lokalitäten Service-Kräfte (z.B. Barkeeper, Hausdame), Saunameister, Reinigungskraft“ ebenso gezählt wie „Mediengestalter für Erotikportale“ und Jobs im „Kunden-Support zur Vermittlung erotischer Dienstleistungen“.„Solche Stellen sollten nur ausgehändigt werden, wenn eine Kundin mit dem ausdrücklichen Wunsch nach Vermittlung einer solchen Stelle“ auf die Jobvermittler zukäme, heißt es in der neuen Anleitung. Und auch bei eigenem Wunsch bliebe eine mögliche Ablehnung stets ohne Folgen für Sozialleistungsempfänger.